Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Personen, welche die nöthige Kraft nicht im vollen 
Maße besitzen, dürfen zum Schlagen von Großvieh 
weder verwendet werden, noch sich verwenden lassen. 
Lehrlinge dürfen Schlachtungen nur im Beisein des 
Meisters oder seines Vertreters vornehmen oder hie— 
zu sich verwenden lassen. 
841. 
Das Abwerfen der Thiere zum Schächten muß 
mittels der in der Großviehschlachthalle angebrachten 
Winden und Aufzüge geschehen uund darf nur in 
Gegenwart des Schächters erfolgen. 
Während des Niederlegens des Thieres zum 
Schächten muß der Kopf desselben gehörig unterstützt 
und geführt werden. 
Die Schächtung muß sofort nach erfolgtem Nie— 
derlegen des Thieres geschehen. 
Sowohl während der Schächtung als auch für die 
ganze Dauer der nach dem Halsschnitt eintretenden 
Muskelkrämpfe muß der Kopf des Thieres festgelegt 
werden. 
3842. 
Alle geschlachteten Thiere sind am linken Vorder⸗ 
fuß von dem Schlachtenden mit einem Erkennungs⸗ 
zeichen zu versehen. 
Diese Zeichen sind bei der Schlachthofleitung 
anzumelden. 
Das Aufblasen der Lungen von ge— 
schächteten Thieren darf nicht durch den 
Mund erfolgen.
	        
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