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839.
Kein Thier darf ohne vorausgegangene Unter—
suchung durch den amtlichen Fleischbeschauer ge—
schlachtet werden.
Kein geschlachtetes Thier und ebensowenig Theile
und Eingeweide desselben dürfen vom Schlachtplatze
entfernt, von den Winden oder Haken abgenommen,
verhängt oder in die Kuttelei gebracht werden, bevor
nicht die zweite Beschau durch die amtlichen Beschauer
vorgenommen worden ist.
Metzger und Metzgergehilfen, welche bei oder
nach der Schlachtung ein Thier oder Theile desselben
krank oder krankheitsverdächtig finden, sind verpflichtet,
hievon sofort dem Schlachthofleiter oder dessen Stell—
vertreter Anzeige zu machen.
840.
Die zu schlachtenden Thiere dürfen erst dann in
den Schlachtraum gebracht werden, wenn die Vorbe—
reitungen zur Schlachtung soweit getroffen sind, daß
die leßztere unverweilt vorgenommen werden kann.
Die Schlachtung aller Thiere hat regelrecht
und auf die schnellste Weise unter Vermeidung ieder
Thierquälerei zu geschehen.
Dem Maͤgistrat bleibt vorbehalten, für die ein—
zelnen Thiergattungen die Art und Weise der Schlach—
tung besonders vorzuschreiben und eigene Schlacht—
meister aufzustellen.
Alle Thiere, welche nicht zur Schächtung
bestimmt sind, müssen vor der Blutentziehung
betäulbt werden.