Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

39 
839. 
Kein Thier darf ohne vorausgegangene Unter— 
suchung durch den amtlichen Fleischbeschauer ge— 
schlachtet werden. 
Kein geschlachtetes Thier und ebensowenig Theile 
und Eingeweide desselben dürfen vom Schlachtplatze 
entfernt, von den Winden oder Haken abgenommen, 
verhängt oder in die Kuttelei gebracht werden, bevor 
nicht die zweite Beschau durch die amtlichen Beschauer 
vorgenommen worden ist. 
Metzger und Metzgergehilfen, welche bei oder 
nach der Schlachtung ein Thier oder Theile desselben 
krank oder krankheitsverdächtig finden, sind verpflichtet, 
hievon sofort dem Schlachthofleiter oder dessen Stell— 
vertreter Anzeige zu machen. 
840. 
Die zu schlachtenden Thiere dürfen erst dann in 
den Schlachtraum gebracht werden, wenn die Vorbe— 
reitungen zur Schlachtung soweit getroffen sind, daß 
die leßztere unverweilt vorgenommen werden kann. 
Die Schlachtung aller Thiere hat regelrecht 
und auf die schnellste Weise unter Vermeidung ieder 
Thierquälerei zu geschehen. 
Dem Maͤgistrat bleibt vorbehalten, für die ein— 
zelnen Thiergattungen die Art und Weise der Schlach— 
tung besonders vorzuschreiben und eigene Schlacht— 
meister aufzustellen. 
Alle Thiere, welche nicht zur Schächtung 
bestimmt sind, müssen vor der Blutentziehung 
betäulbt werden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.