Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Düngerhofe vorgenommen werden. Die: Reinigung 
derselben hat in der Kuttelei zu geschehen. 
Die Entleerung und Reinigung der Gedärme 
von Schlachtvieh aller Art und der Mägen von 
Kleinvieh (Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen) und von 
Schweinen darf in den Schlachthallen, jedoch nur an 
den hiezu bestimmten Plätzen geschehen; der hiebei 
sich ergebende Unrath muß in Gefäßen aufgefangen 
und alsbald auf den Düngerhof gebracht werden. 
Das bei der Schlachtung sich ergebende Blut 
muß in Gefäßen aufgefangen werden, welche der 
Schlachtende selbst zu stellen hat. Die Form und 
Art dieser Gefäße wird von der Schlachthofleitung 
bestimmt 
836. 
In der Großvieh-Schlachthalle dürfen nur 
Ochsen, Kühe, Stiere und Rinder, in der Klein— 
vieh-Schlachthalle nur Kälber, Schafe, Ziegen, 
Lämmer und Kitzen, in der Schweine-Schlacht⸗ 
halle nur Schweine geschlachtet werden. 
Die Schlachtplätze werden den Schlachtenden von 
dem mit der Aufsicht in den Schlachthallen betrauten 
städtischen Schlachthosbediensteten angewiesen. Kein 
Schlachtender hat Anspruch auf einen besonderen, nur 
ihm allein zustehenden Schlachtplatz in den Schlachthallen. 
Die Tödtung der Schweine und das Brühen 
und Enthaaren derselben darf nur im Brühraum, 
und die Entnahme der Eingeweide und weitere Auf⸗ 
arbeitung nur in dem hiefür bestimmten Raum der 
Schweine-Schlachthalle erfolgen. Für die Reinigung
	        
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