Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

3 
8 25. 
Das durch den Schlachthof führende Bahngeleise 
darf in keiner Weise mit irgend welchen Gegenständen 
belegt oder verstellt werden. 
Das Ueberschreiten und Ueberfahren desselben 
darf nur an den hiezu bestimmten Uebergangsstellen 
stattfinden und hat ohne Aufenthalt im raschen Schritte 
zu geschehen. 
Die Abschlußschranken der Uebergänge des Schienen— 
geleises dürsen nur von den hiezu bestimmten Be— 
diensteten geschlossen oder geöffnet werden. 
826. 
Die Fenster und Zugläden der Schlachthallen, 
Ställe u. s. w. dürfen nur von den hiezu ermächtigten 
Schlachthofbediensteten gestellt oder in ihrer Stellung 
geändert werden. 
Die vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen dürfen 
nur mit Genehmigung des mit der Aufsicht in den 
Schlachthallen betrauten Schlachthofbediensteten ent⸗— 
zündet werden. Sie sind sofort nach vollendeter 
Arbeit von Demjenigen, welcher sie entzündet hat, 
wieder zu löschen; Gashähne sind gut zu schließen. 
827. 
Die vorhandenen Wasserhahnen dürfen nur zum 
Bezug des benöthigten Trink- und Reinigungswassers 
geöffnet und müssen alsbald nach gedecktem Bedarf 
wiederum geschlossen werden. 
Die Handhabung der Abstellvorrichtungen zu den 
Dampf- und Wosserleitungen darf nur unter Aufsicht
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.