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8 25.
Das durch den Schlachthof führende Bahngeleise
darf in keiner Weise mit irgend welchen Gegenständen
belegt oder verstellt werden.
Das Ueberschreiten und Ueberfahren desselben
darf nur an den hiezu bestimmten Uebergangsstellen
stattfinden und hat ohne Aufenthalt im raschen Schritte
zu geschehen.
Die Abschlußschranken der Uebergänge des Schienen—
geleises dürsen nur von den hiezu bestimmten Be—
diensteten geschlossen oder geöffnet werden.
826.
Die Fenster und Zugläden der Schlachthallen,
Ställe u. s. w. dürfen nur von den hiezu ermächtigten
Schlachthofbediensteten gestellt oder in ihrer Stellung
geändert werden.
Die vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen dürfen
nur mit Genehmigung des mit der Aufsicht in den
Schlachthallen betrauten Schlachthofbediensteten ent⸗—
zündet werden. Sie sind sofort nach vollendeter
Arbeit von Demjenigen, welcher sie entzündet hat,
wieder zu löschen; Gashähne sind gut zu schließen.
827.
Die vorhandenen Wasserhahnen dürfen nur zum
Bezug des benöthigten Trink- und Reinigungswassers
geöffnet und müssen alsbald nach gedecktem Bedarf
wiederum geschlossen werden.
Die Handhabung der Abstellvorrichtungen zu den
Dampf- und Wosserleitungen darf nur unter Aufsicht