Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Die Befriedigung natürlicher Bedürfnisse außer— 
halb der eingerichteten Bedürfnißanstalten, sowie die 
geflissentliche Verunreinigung der Räume, Plätze und 
Straßen des Viehhofes ist untersagt. 
8 89. 
Wer den städtischen Viehhof benützt oder besucht, 
hat den hierauf bezüglichen Anordnungen des Stadt⸗ 
magistrats, sowie den Weisungen des vom Stadt⸗ 
magistrat aufgestellten Aufsichts- und Verwaltungs— 
personals, auch wo solches in den vorstehenden Vor⸗ 
schriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unbedingt 
Folge zu leisten. 
840. 
Wer sich gegen die Ordnung auf dem Viehhof 
mehrfach vergangen hat, Dem kann, auch wenn er 
hierwegen nicht richterlich abgestraft, jedoch von der 
Viehhofverwaltnng bereits verwarnt worden ist, das 
fernere Betreten des Viehhoses für immer oder auf 
Zeit verboten werden. 
Auf Metzger, Händler oder Wirthe findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. Die Schlußbestimmung 
des 8 28 über das Beschwerderecht gilt auch für die 
Verbote nach 8 40. 
841. 
In Ansehung des eingebrachten Viehes über⸗ 
nimmt die Stadtgemeinde Nürnberg nur die Haftung 
für den Schaden, welcher durch böse Absicht oder 
grobes Versehen ihrer Bediensteten verursacht werden 
follte. Für alle anderen Schäden, insbesondere für
	        
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