Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Solche geschlachtete Viehstücke müssen bei der 
Anmeldung (8 18) besonders namhaft gemacht und 
von dem Aufschlagswächter, sowie bei der Zahlstelle 
des Viehhoses in ein beionderes Verzeichniß ein⸗ 
getragen werden. 
821. 
Bezüglich jener Viehstücke, welche mit Umgehung 
des Viehhofes dem Schlachthofe unmittelbar zugeführt 
werden, gleichviel ob sie mit oder ohne Benützung 
des Viehhofgeleises eingebracht werden, kommen die 
Bestimmungen des 8 84 der Schlachthofordnung zur 
Anwendung. 
Die Pflicht zur Bezahlung des Fleischaufschlages 
bezüglich der auf den Viehhof gebrachten Viehstücke 
bemißt sich in allen Fällen nach den Bestimmungen 
der jeweils bestehenden Fleischaufschlagsordnung. 
822. 
Hinterziehungen oder Verkürzungen der vorstehend 
aufgeführten und der sonst gemäß den Bestimmungen 
der Gebührenordnung für den Nürnberger Vieh- und 
Schlachthof zu entrichtenden Gebühren werden, so— 
ferne dieselben den Betrag von Ab. 4. 50 nicht über— 
steigen, mit Geldstrafe bis zu 45 A, bei höheren 
Beträgen mit Geldstrafe bis zum zehnfachen, im 
Rückfalle bis zum zwanzigfachen Betrag des ent— 
zogenen Gefälles, Verfehlungen aber gegen die in 
gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrift vorgesehenen 
Ueberwachungsvorschriften mit Geldstrafe bis zu 18 4 
bedroht und geahndet.
	        
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