Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

IV. Marktgebühren und Gebührenaufsicht. 
8 14. 
Von allen in den hiesigen Viehhof eingebrachten 
Viehstücken sind Marktgebühren in den in der Ge— 
bührenordnung jeweils festgesetzten Beträgen zu ent— 
richten. 
Die Marktgebühr wird für jedes Stück Vieh für 
eine Woche nur einmal erhoben. Beginn und 
Ende der Marktwoche richten sich nach den jeweiligen 
Bestimmungen des Magistrats. Für alles in eine 
neue Marktwoche übergehende Vieh ist die Markt— 
gebühr neuerdings zu entrichten, ebenso für Vieh, 
welches abgetrieben und wieder zugetrieben wird. 
Für Viehstücke, welche in den Viehhof nur zur 
Abwiegnng gebracht werden, sind ebenfalls die be— 
stehenden Marktgebühren zu entrichten. 
8 153. 
Für die Einstellung von Pferden wird, abgesehen 
von den Pferdemärkten. die in der Gebührenordnung 
festgesetzte Gebühr erhoben. In dieser Gebühr ist 
die Vergütung für Futter und Streu nicht inbegriffen. 
Ju besonderen Fällen, beispielsweise bei längerer 
Einstellung von Pferden, kaun die Vieh- und Schlacht⸗ 
hofsverwaltung diese Einstellgebühr anderweit festsetzen, 
fie hat jedoch die nachträgliche Genehmigung des 
Magistrats hiezu einzuholen. 
816. 
Die Zahlung der Marktgebühr berechtigt zur Be— 
nützung der Staͤlle, Markthallen, Marktplätze und
	        
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