Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

84 
III. Reitverkehr. 
Tempo. 
40) Auf allen gepflasterten Straßen der Stadt darf 
nicht schneller als im mäßigen Trabe oder kurzen Galopp 
geritten werden. 
Führung von Handpferden. 
41) Bei dem Ausreiten mit einem Handpferde darf nur im 
Schritt geritten werden. Die Führung mehr als eines Hand— 
pferdes ist untersagt. Das Handpferd muß stets am linken 
Zügel geführt werden. 
Reiten zur Schwemme. 
42) Es ist verboten, durch Knaben Pferde in die Schwemme 
reiten zu lassen. 
—VIV 
Sonstige Bestimmungen. 
43) Die Bestimmungen in Ziff. 3, 18 Abs. 1u. 2, 14, 
15 Abs. 1, 16, 17, 18 Ziff. 1, Ziff. 19 mit 23, 24 Abs. 1, 
29 Abs. 1, 32 finden auch auf den Reitverkehr sinngemäße 
Anwendung. 
IJ. Viehtransport und Geführdungen oder Belüstigungen 
durch Tiere. 
Viehtreiber. 
44) Personen, welche nicht hiezu befähigt sind, dürfen als 
Treiber von Pferden oder Rindvieh weder verwendet werden, noch 
sich damit befassen. 
Transport von Rindvieh durch die Stadt. 
a. Im allgemeinen. 
45) Rindvieh, welches durch den Stadtbezirk getrieben wird, 
muß an einem um die Hörner gebundenen Seile von einer 
kräftigen Person gehalten werden. Stößige und wilde Tiere 
dieser Art sind nach Maßgabe der in Ziff. 46 enthaltenen 
Vorschriften zu fesseln und zu führen. Ein- oder zweijährige 
Tiere, mit Ausnahme der Herdstiere, dürfen auch an einem 
Stricke geführt werden, welcher in Form eines Halfters um den 
Kopf derselben geschlungen, ist. 
Auf Rindvieh, welches zur Weide getrieben wird, finden vor— 
stehende Bestimmungen keine Anwendung. 
b. Transport von Herdstieren. 
46) Herdstiere dürfen innerhalb des Stadtbezirks nur mit 
entsprechenden Blenden versehen und in gefesseltem Zustand ge— 
führt werden. Die Fesselung hat in folgender Weise zu ge—
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.