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III. Reitverkehr.
Tempo.
40) Auf allen gepflasterten Straßen der Stadt darf
nicht schneller als im mäßigen Trabe oder kurzen Galopp
geritten werden.
Führung von Handpferden.
41) Bei dem Ausreiten mit einem Handpferde darf nur im
Schritt geritten werden. Die Führung mehr als eines Hand—
pferdes ist untersagt. Das Handpferd muß stets am linken
Zügel geführt werden.
Reiten zur Schwemme.
42) Es ist verboten, durch Knaben Pferde in die Schwemme
reiten zu lassen.
—VIV
Sonstige Bestimmungen.
43) Die Bestimmungen in Ziff. 3, 18 Abs. 1u. 2, 14,
15 Abs. 1, 16, 17, 18 Ziff. 1, Ziff. 19 mit 23, 24 Abs. 1,
29 Abs. 1, 32 finden auch auf den Reitverkehr sinngemäße
Anwendung.
IJ. Viehtransport und Geführdungen oder Belüstigungen
durch Tiere.
Viehtreiber.
44) Personen, welche nicht hiezu befähigt sind, dürfen als
Treiber von Pferden oder Rindvieh weder verwendet werden, noch
sich damit befassen.
Transport von Rindvieh durch die Stadt.
a. Im allgemeinen.
45) Rindvieh, welches durch den Stadtbezirk getrieben wird,
muß an einem um die Hörner gebundenen Seile von einer
kräftigen Person gehalten werden. Stößige und wilde Tiere
dieser Art sind nach Maßgabe der in Ziff. 46 enthaltenen
Vorschriften zu fesseln und zu führen. Ein- oder zweijährige
Tiere, mit Ausnahme der Herdstiere, dürfen auch an einem
Stricke geführt werden, welcher in Form eines Halfters um den
Kopf derselben geschlungen, ist.
Auf Rindvieh, welches zur Weide getrieben wird, finden vor—
stehende Bestimmungen keine Anwendung.
b. Transport von Herdstieren.
46) Herdstiere dürfen innerhalb des Stadtbezirks nur mit
entsprechenden Blenden versehen und in gefesseltem Zustand ge—
führt werden. Die Fesselung hat in folgender Weise zu ge—