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Verschwi
Nur dann können die Anzeigen und Aussagen
der Polizeimannschaft als glaubwürdig und beweisend
erachtet werden.
8. 8.
en dersel
darf die
rige an
ten Pri—
zu enf⸗
zteit und
Enthaltung von jedem Mißbrauch der Amtsgewalt.
Kein Polizeisoldat darf irgend Jemand bedrü—
cken, mißhandeln, ohne genügende Veranlassung ver—
haften, unbefugt in die Wohnung Anderer eindringen.
Wegen der Voraussetzungen, nuter welchen die
Vornahme von Verhaftungen, sowie die Durchsuchung
von Privat-Wohnungen stattzufinden haben, siehe die
88. 51 und 59.
n Ge—
1V
Vor⸗
8. 9.
Mäßigung im Dienste.
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gehen,
Obgleich die Polizeimannschaft ihren Dienst le—
bendig, thätig und eifrig verrichten und es deßhalb
nicht erst auf besondere Mahnung ankommen lassen
soll, so hat sie doch eben so sehr sich in Acht zu neh⸗
men, daß sie nicht vorschnell verfahre oder urtheile,
wo sie amtliche Befehle oder Anzeigen an die Be—
hörden nur vollziehen muß.
Von den Waffen darf nur im Falle der Noth—
wehr oder der absoluten Nothwendigkeit Gebrauch ge⸗
macht werden.