Objekt: Predigten und Traktate – Nürnberg, STN, Cent. IV, 37

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Verschwi 
Nur dann können die Anzeigen und Aussagen 
der Polizeimannschaft als glaubwürdig und beweisend 
erachtet werden. 
8. 8. 
en dersel 
darf die 
rige an 
ten Pri— 
zu enf⸗ 
zteit und 
Enthaltung von jedem Mißbrauch der Amtsgewalt. 
Kein Polizeisoldat darf irgend Jemand bedrü— 
cken, mißhandeln, ohne genügende Veranlassung ver— 
haften, unbefugt in die Wohnung Anderer eindringen. 
Wegen der Voraussetzungen, nuter welchen die 
Vornahme von Verhaftungen, sowie die Durchsuchung 
von Privat-Wohnungen stattzufinden haben, siehe die 
88. 51 und 59. 
n Ge— 
1V 
Vor⸗ 
8. 9. 
Mäßigung im Dienste. 
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gehen, 
Obgleich die Polizeimannschaft ihren Dienst le— 
bendig, thätig und eifrig verrichten und es deßhalb 
nicht erst auf besondere Mahnung ankommen lassen 
soll, so hat sie doch eben so sehr sich in Acht zu neh⸗ 
men, daß sie nicht vorschnell verfahre oder urtheile, 
wo sie amtliche Befehle oder Anzeigen an die Be— 
hörden nur vollziehen muß. 
Von den Waffen darf nur im Falle der Noth— 
wehr oder der absoluten Nothwendigkeit Gebrauch ge⸗ 
macht werden.
	        
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