Metadaten: 1571-1618 (1633) (2. Band)

519 
schwornen umb ihren bericht und alßdann den herrn an der rug 
umb dero bedencken zustellen. 
2952, [1617, XI, 14 a] 3. Februar 1618: 
Der rugsherren bedencken gemes soll man zu der gold- 
schmid ordnung bringen, das hinfüro das blumen oder streußlein 
von silber zu machen niemand alß den maistern deß goldschmid- 
handwercks, dann Christoff Walzen und Jeremias Rauch- 
wolff zugelassen und das dieselbe bey ihrer erlangten vergunst 
gelassen werden sollen, nemblich das sie mitt ihrer ainshand den 
goldschmiden und jublirern alhie solche silberne blumen 
und streußlein giessen und sonsten keine andere silberarbeit 
machen, auch keine [14 b] gesellen und jungen halten noch 
furdern sollen, doch das sie vor allen dingen den aid, den ein 
yeder maister deß goldschmidhandwercks der statt prob halben 
järlick thun mus, gleicher gestalt laisten, alßdann und bey solchem 
seinem aid alle ihre blumenarbeit auff den geordneten halt und 
prob, die marck auff 14 lot fein, machen, doch gleichwol kein 
aignes zaichen, wie ein maister, darauff schlagen, sonder alein 
ungezeichnet yedesmals den geschwornen maistern zu bestechen 
und zu streichen, nachmals auch in die schau mitt dem N zu 
bezeichnen schicken sollen. 
2953. [1617, XI, 39 b] 12. Februar 1618: 
Der goldschmid alhie bericht auff herren Joachim 
Ernst, marggraven, und deß raths zu Schwobach schreiben, 
die goldschmid zu Schwobach betreffent, soll man seiner 
f. g. einschliessen und zuschicken, die rugsherren aber bedencken 
laßen, ob den goldschmiden einzuraumen, bey den jJubilirern 
alle viertel oder halbe jar der falschen arbeit halb zu visitiren. 
2954. [1617, XI, 42 b] 13. Februar 1618: 
Hannsen Lutzen und Jeremias Schaid, beeden leinen- 
webern, welche gebeten, ihnen das gestraimbte teppich- 
machen zuzulassen, soll man ihr begern der rugsherren be- 
dencken gemes allerdings abschlagen, sie auff ihr gelerntes leinen- 
weberhandwerck weisen, mitt warnung, wann sie widerkummen 
und noch weiter wider die ordnung handien würden, das man 
ihnen nitt nur 2 f. sonder die gantze straff, 10 f., aufflegen werde. 
2955. Paulus Geißler und Jacob Juvenel, beede go1d- 
schmid, soll man nebeneinander der rugsherren bedencken gemes 
in die maisterstück einsitzen lassen. doch damitt der ordnung
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.