Volltext: Programm für den Bau und Betrieb einer Städt. Regie-Straßenbahn in Nürnberg - Fürth sowohl ohne als mit Rücksichtnahme auf den Ankauf des alten Betriebsnetzes der Nürnberg-Fürther Straßenbahngesellschaft

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Es dürfte wohl das Richtige sein, dem bisherigen Straßen- 
bahnnetz ein derartiges neues Netz gegenüber zu stellen, welches 
ticht blos die bisher dem Straßenbahnverkehr unerschlossenen 
Staͤdtteile zum Anschlusse bringt, sondern möglichst auch gänz— 
lich unabhängig für sich selbst bestehen kann und dabei so be— 
schaffen ist, daß der Wunsch nach Einführung von Uebergangs— 
hilleten von den Unternehmern des neuen Netzes durchaus in 
keinem höheren Grade als von der bestehenden Gesellschaft gehegt 
zu werden braucht. Das neue Netz sollte, indem es neue Stadt— 
teile mit Verkehrsgelegenheit beglückt, gleichwohl an den wichtig— 
sten Verkehrsknotenpunkten des alten Netzes möglichst partizi— 
bieren, immer aber doch so, daß keine der neuen Linien eine Kon— 
kurrenz um jeden Preis bedeuten soll, oder daß man versucht 
wäre, sie später wieder aufzuheben, kämen beide Netze jemals 
unter ein- und dieselbe Verwaltung. 
Vielmehr hätten sich, auch beim Bestreben eifrigster Konkur— 
renz im Allgemeinen, beide Netze dennoch harmonisch zu ergän— 
zen, d. h. vornehmlich den Interessen der Bevölkerung zu dienen. 
Gerade deshalb aber erscheint es nicht ausgeschlossen, den Fahr— 
gästen des neuen Netzes besonders beliebte Endpunkte des alten 
Netzes zugänglich zu machen, namentlich wenn die betreffende 
alte Linie zeitweise überlastet erscheint oder nach gewissen Stadt— 
teilen als eine Verbindung nicht zu erachten ist. In solchen Fällen 
ist die Bedürfnisfrage für eine neue Linie entscheidend. Man 
wird also städtischerseits von dem Rechte, welches der 8 14 Ziff. 3 
des städtischen Straßenbahnvertrags verleiht, nämlich jede der 
hestehenden Straßenbahnlinien — und es sind deren nach den 
Paragraphen 10 und 11 im Ganzen 7 Linien — auf eine Strecke 
bis zu 400 Meter benützen zu dürfen, wenn es im Interesse des 
Publikums gelegen erscheint, einen umfassenden Gebrauch zu 
machen haben. Verlegungen der bestehenden Geleise aus tech— 
nischen Gründen, wie auch die Einschaltung von Weichen und 
reuzungen kann die Polizeibehörde auf Grund mehrerer Ver— 
zragsparagraphen der Aktiengesellschaft gegenüher ohne weiteres 
anordnen. 
Welche Entschädigung die Mitbenützung eines schon 
bestehenden Geleises erfordert? Doch wohl bei 400 Meter Länge 
die Hälfte von dem, was diese 400 Meter Bahngeleise einschließlich 
Pflasterung — falls letztere die Straßenbahngesellschaft und 
nicht die Stadt bezahlt hat — zu bauen gekostet haben, d. h. 
von der halben Bausumme alljährlich die Zinsen und die sich bis 
auf das Jahr 1926 berechnende jährliche Amortisationsquote 
der Baͤusumme und eventuell die jährliche Rücklage zu einem Er— 
neuerungsfonds, falls das Geleise schon vor 1926 ersatzbedürftig
	        
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