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Anfertigung der „Stiele“ (Schäfte?) schon geregelt
(2381). Im Gegensatz zu dem Entgegenkommen, das
der Rat dem Strassburger Büchsengiesser verschiedent-
lich bewies, lehnt er am 3. III. 1539 die Überlassung
von Tiegeln an einen Strassburger Büchsenschmied
ab (2390).
Die Bestrebungen, sich ganz von den Schlossern
zu trennen, sind in dieser Zeit nicht eingeschlafen,
haben aber noch immer keinen durchschlagenden Er-
folg. Am 5. IV. 1539 verlässt der Rat: den püxen-
schmieden ir beger umb ordnung und gsetz ablainen
und aine freie kunst pleiben lassen. Der gleiche Be-
scheid wird wiederholt am 17. VI. 1540 mit dem Zu-
satz auch maisterstück, womit wir noch einmal deutlich
die für die Nürnberger Handwerker recht ausschlag-
gebenden Unterschiede zwischen Handwerk und andern
Organisationen nebeneinander finden. So trägt denn
auch in Zukunft noch die offizielle Reglementierung
der neuen Kunst ein gewissermassen unfertiges Ge-
präge, und noch 1545 ist die Schau nicht völlig ge-
regelt (2884).
Der letzte für die Büchsenschmiede interessierende
Verlass zeigt das Handwerk noch einmal in Kollision mit
seinem alten Rivalen, den Schlossern (hier platschlosser).
und einer ihm selber dem Alter nach verwandten Han:
tierung, derjenigen der Büchsenschifter. Das Büchsen-
fassen oder -schiften konnte sich naturgemäss im gewerb-
lichen Leben erst bemerkbar machen zu einer Zeit,
in der die Nachfrage nach den neuen Feuerwaffen
eine grössere Zahl von Betrieben nötig machte. Dass
es ziemlich früh eine relative Bedeutung erlangte,
zeigt der Versuch der Schreiner, es als einen Neben-
zweig ihrem Handwerk anzufügen. Dem widersetzt
sich der Rat am 27. II. 1537, einem immerhin frühen