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der Tränke- und Wascheinrichtungen für das betreffende
Stück Vieh auf je eine Marktwoche (s. 814 Abs. 2).
Für Rindvieh. Schafe und Kälber ist in der
Marktgebühr auch die unentgeltliche Einstrenung in—
begriffen, nicht so in der Marktgebühr für Schweine
und in der Einstellgebühr für Pferde.
Für lebend zu Markt gebrachte Kälber wird für
die Marktgebühr überdies unentgeltlich am ersten
Tage ein warmer Mehltrank, und zwar zwei Liter
für je ein Kalb, von der Viehhosverwaltung ver—
abreicht.
817.
Die Marktgebühr ist sofort bei der Einführung
des Viehes in den Viehhof von dem Einbringer an
der Zahlstelle des Viehhofes oder an den zu ihrer
Vereinnahmung ermächtigten Bediensteten der Vieh—
hofverwaltung gegen numerirten Empfangschein zu
bezahlen.
Von der Viehhofverwaltnung kann jedoch auf Ver—
langen den als zahlungsfähig bekannten Händlern die
Zahlung der Marktgebühren in längeren Fristen ge—
währt werden.
Diese Vergünstigung ist jederzeit widerruflich.
Für die Bezahlung der schuldigen Gebühren haften
sowohl der Eigenthümer des Viehes als auch die mit
dem Verkaufe des Viehes Beauftragten.
818.
Alles dem Viehhose zugeführte Vieh muß sofort
bei der Einbringung von dem Einbringer der Vieh—
hofverwaltung nach Gattung und Stückzahl angemeldet