Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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der Tränke- und Wascheinrichtungen für das betreffende 
Stück Vieh auf je eine Marktwoche (s. 814 Abs. 2). 
Für Rindvieh. Schafe und Kälber ist in der 
Marktgebühr auch die unentgeltliche Einstrenung in— 
begriffen, nicht so in der Marktgebühr für Schweine 
und in der Einstellgebühr für Pferde. 
Für lebend zu Markt gebrachte Kälber wird für 
die Marktgebühr überdies unentgeltlich am ersten 
Tage ein warmer Mehltrank, und zwar zwei Liter 
für je ein Kalb, von der Viehhosverwaltung ver— 
abreicht. 
817. 
Die Marktgebühr ist sofort bei der Einführung 
des Viehes in den Viehhof von dem Einbringer an 
der Zahlstelle des Viehhofes oder an den zu ihrer 
Vereinnahmung ermächtigten Bediensteten der Vieh— 
hofverwaltung gegen numerirten Empfangschein zu 
bezahlen. 
Von der Viehhofverwaltnung kann jedoch auf Ver— 
langen den als zahlungsfähig bekannten Händlern die 
Zahlung der Marktgebühren in längeren Fristen ge— 
währt werden. 
Diese Vergünstigung ist jederzeit widerruflich. 
Für die Bezahlung der schuldigen Gebühren haften 
sowohl der Eigenthümer des Viehes als auch die mit 
dem Verkaufe des Viehes Beauftragten. 
818. 
Alles dem Viehhose zugeführte Vieh muß sofort 
bei der Einbringung von dem Einbringer der Vieh— 
hofverwaltung nach Gattung und Stückzahl angemeldet
	        
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