Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1926/27 (1. April 1926 bis 31. März 1927) (1926/27 (1927))

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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge 
genehmigt, Anordnung nach 8 765 RVO. in 4 Fällen erlassen. Betriebserhebungen wurden 1946 
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Reichsmark zur Auszahlung. 
In den städtischen Selbstversicherungsbetrieben wurden durchschnittlich 1148 Versicherte be— 
schäftigt. Es kamen 266 Unfälle zur Anzeige, wovon 13 eine Erwerbsbeschränkung von mehr als 
13 Wochen zur Folge hatten. Außerdem wurden in 6 weiteren Fällen Rentenansprüche erhoben, 
welche jedoch abgewiesen wurden. Ferner wurden noch 11 Bescheide erlassen, und zwar: 2 über 
Kürzung der vorläufigen Rente, 2 über Feststellung der Dauerrente an Stelle der vorläufigen Rente 
ohne Anderung des Prozentsatzes, 3 über Entziehung der vorläufigen Rente, 2 über Kürzung der 
Dauerrente und 2 über Krankenbehandlung. 
Zwei Berufungen endeten zugunsten der Ausführungsbehörde. Die große und grundsätzliche 
wichtige Streitsache mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittelfranken, betreffend die 
Versicherung der im städtischen Fuhrwerksbetrieb beschäftigten Personen, wurde durch Bescheid des 
Bayerischen Landesversicherunggamtes vom 83. Februar 1927 endaültig zuqgunsten der Stadtgemeinde 
Nürnberg erledigt. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Unfallversicherung hatten auch im Berichtsjahr wieder 
einige Anderungen erfahren. So brachte die Verordnung vom 14. Juni 1926 (RGEBl. J, 269) neue 
Berechnungstabellen für Kapitalabfindungen und eine weitere Verordnung vom gleichen Tage 
(RGBl. 1, 271) Bestimmungen, welche für die Rentenumrechnung von der früheren aur jetzigen 
Währung in Betracht kommen. 
Mit Gesetz zur Anderung der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungs— 
gesetzes vom 25. Juni 1926 (RGEBl. J, S. 311) wurde die Kinderzulage und Waisenrente für Kinder, 
welche sich in Berufsqusbildung befinden, vom 18. bis zum 21. Lebensjahr ausgedehnt, dagegen die 
Berechtigung zur Abfindung der 10prozentigen Renten insoferne eingeschränkt, als eine Abfindung 
nach 8 616 RVO. nur zulässig ist, wenn der Rentenberechtigte keine weiteren Renten aus der Unfall— 
versicherung bezieht. 
Invalidenversicherung. Das Gesetz vom 25. Juni 1926 zur Änderung der RVO. und des An— 
gestelltenversicherungsgesetzes brachte folgende wesentliche gesetzliche Anderungen: 
Es wurde die Altersgrenze für Waisenrente und Kinderzuschuß vom 18. auf das 15. Lebensjahr 
herabgesetzt, jedoch mit folgenden Ausnahmen: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden 
die genannten Bezüge gewährt für Kinder, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden. 
Ist das Kind bei Vollendung des 15. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer— 
stande, sich selbst zu erhalten, so wird die Waisenrente und der Kinderzuschuß gewährt, solange der 
Zustand dauert. Beim Kinderzuschuß ist in beiden letzteren Fällen noch weitere Voraussetzung, daß 
das Kind vom Rentenempfänger überwiegend unterhalten wird. Mehreren Rentenempfängern wird 
der Kinderzuschuß nunmehr nur einmal gewährt, und zwar demienigen, der das Kind ganz oder über— 
wiegend unterhält. 
Es erhalten nun auch Kinder einer verstorbenen Versicherten, die eheliche Kinder des hinter— 
bliebenen Ehemannes sind oder deren rechtliche Stellung haben, die Waisenrente schon dann, wenn die 
Verstorbene aus ihrem Arbeitsverdienst zum Unterhalt der Kinder beigetragen hat. 
Ferner wurde bestimmt, daß die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen 80 Prozent des Jahres— 
arbeitsverdienstes nicht übersteigen dürfen, den ein gesunder Arbeiter der Berufsgruppe erzielt, welcher 
der Versicherte angehört hat. Endlich wurde darüber Bestimmung getroffen, daß beim Zusammen— 
treffen einer Invaliden- oder Hinterbliebenenrente mit einer Unfall- oder Hinterbliebenenrente unter 
Umständen ein Teil der ersteren zu ruhen hat. 
Zu erwähnen ist noch das Gesetz vom 10. Dezember 1926 (RGEBl. J, S. 493), wonach die Ge— 
meinden aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge die zur Erhaltung der Anwartschaft notwendigen 
Invalidenbeiträge für die Erwerbslosen zu entrichten haben. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem 
Arbeitsamt. 
Es wurden 5792 Quittungskarten Nr. 1 ausgestellt, ferner gelangten 103 546 Quittungskarten 
zum Umtausch, 2506 Karten wurden erneuert. In 206 Fällen waren Beitragsübertragungen, in
	        
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