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die von eben der Behörde eingesetzt sind. Das energische
Vorgehen des Rates ist also wohl zu verstehen,
Der gleiche Verlass (921) beschäftigt sich auch
mit einer Lieferung an einen. auswärtigen Privaten,
Wie oben (Nr. 768) handelt es sich um ungezeichnetes
Zeug, also Rohmaterial, nicht etwa fertige Ware. Es
sind acht Zentner die man dem frembden von Berlin
soll beim Baier volgen lassen und dem Baier nit ver-
pieten, solchs nit hinausszegeben. Hier scheint mir
einmal ein solcher Verleger aufzutreten. Das Zeug
soll dem Fremden beim Baier verabfolgt werden, oder
noch genauer (der Text ist nicht ganz scharf gefasst),
es soll bei, d. h. im Laden oder im Lager für den
Fremden verabfolgt, aufgeliefert, abgegeben werden,
und dem Baier ist nicht verboten, solches mit hinaus-
zugeben, nämlich mit anderen ihm zu Umsatz und
Weiterbeförderung gegebenen Waren; möglicherweise
bekommt der gleiche Berliner durch ihn noch, ausser
den acht Zentnern Zeug, anderes verkauft. — Mit
jener einmaligen Vermahnung der säumigen Hammer-
meister aber ist die Sache nicht getan. Am 23. IX.,,
also rund vierzehn Tage später, sollen Hammermeister
und auch das Handwerk der Plattner beschickt werden
sy darzu halten, dasy gehorsam thon mit einer streflichen
red, dass sy in so langer zeit kein gehorsam gethon
haben. Einigermassen auffallen muss hier, dass die
Plattner der „sträflichen Rede“ verfallen, waren
doch ihre Übertretungen durch die Nachlässigkeit der
Hammermeister bedingt und sehr verständlich. Oh
der Rat bei der Erwähnung der langen Zeit wohl an
die sich in den letzten Jahren häufenden Anstände
gedacht hat? Das ist immerhin leicht möglich. Wir
befinden uns im Jahre 1512, und seit 1507 folgen ein-
ander die Fälle von Übertretungen und Nachlässigkeit.