Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für die Jahre 1913 und 1914 (1913/14 (1917))

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Schulen 
8 5. Dem Verwaltungsrat obliegt: 
der Entwurf des Haushaltsplanes der Handelshochschulkurse, 
die Berufung der nebenamtlichenDozenten, sowie die Festsetzung der mit ihnen zu vereinbarenden Bedingungen, 
der Vorschlag der vom Stadtmaägistrat zu berufenden hauptamtlichen Dozenten, 
hdie Genehmigung von Aufwendungen und Anschaffungen, die den Betrag von 200 4 übersteigen, innerhalb des 
von den städtischen Kollegien genehmigten Haushaltplanes, 
die Einstellung von nicht ständig beschäftigten Bureauhilfskräften, 
die Genehmigung des Studienplanes für jedes Semester, 
die Ermäßigung der Studiengebühren in besonderen Fällen, 
die Erledigung etwaiger Beschwerden der Teilnehmer der Handelshochschulkurse. 
8 6. Der Entwurf des Haushaltplanes der Handelshochschulkurse wird vom Verwaltuͤngsrat den städ. 
ischen Kollegien zur Genehmigung vorgelegt. 
Der Verwaltungsrat ist innerhalb des für den Gesamtbedarf der Handelshochschulkurse genehmigten 
Kredites zu UÜbertragungen ermächtigt; doch sind solche Übertragungen bei der Aufstellung des nächsten Haus⸗ 
haltplanes weiterer Genehmigung der städtischen Kollegien zu unterstellen. 
8 7. Der Verwaltungsrat kann seine Geschäftsführung innerhalb dieser Satzung selbst regeln. 
8 8. Der Sachverständigenbeirat besteht aus Persönlichkeiten, die besonders dazu berufen erscheinen, den 
Verwaltungsrat oder den Direktor in organisatorischen oder wissenschaftlichen Fragen mit ihrem Rate zu unterstützen 
8 9. Die Mitglieder des Sachverständigen-Beirates werden vom Verwaltungsrat jeweils für die Dauer 
)reier Studienjahre berufen. 
Sie werden in wichtigen Fragen einzeln oder insgesamt vom Verwaltungsrat oder vom Direktor der 
Handelshochschulkurse zur Beratung zugezogen. 
8 10. Dem Direktor obliegen die Leitung der Handelshochschulkurse sowie ihre Vertretung nach außen 
soweit nicht ausdrücklich in dieser Satzung bestimmte Aufgaben dem Verwaltungsrat vorbebalten sind. 
Dem Direktor obliegen im besonderen: 
die Vorschläge bezüglich des Haushaltplanentwurfes und der Berufung von Dozenten, 
die Beschaffung, Ergänzung und Verwaltung der Lehrmittel, Bibliothek, Wirtschaftsarchiv, Sammlungen u. a.) 
die erforderlichen Aufwendungen und Anschaffungen (einschließlich Vergebungen von Drucksachen) bis zum Betrage 
von 200 ..M nach Maßgabe des Hausbaltolanes 
die Ausarbeitung des Studienplanes, 
die Aufnahme der Kursteilnehmer, 
die zur Aufrechterhaltung des geordneten Studienbetriebes erforderlichen disziplinären Maßnahmen gegenüber 
den Kursteilnehmern. 
811. Der Studienplan der Handelsbochschulkurse bietet einen geschlossenen Studiengang von 4 Semestern 
uind umfaßt folgende Lehrgebiete: 
Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeographie, 
Handelswissenschaften, Warenkunde, 
Rechtslehre, Technologie 
Wirtschaftsgeschichte, Fremde Sprachen. 
Die Lehrgebiete werden behandelt in allgemeinen Vorlesungen. Spexzialvorlesungen, kürzeren Vortrags 
reihen und Einzelvorträgen. 
Die Vorlesungen und Vorträge werden ergänzt durch praktische Ubungen und Besichtigungen. 
8 12. Die Vorlesungen und Übungen finden in der Regel in Abendstunden, nur ausnahmsweise in 
Morgen- und Mittagstunden statt. 
Das Wintersemester dauert vom 15. Oktober bis 15. März, das Sommersemester vom 15. April 
bis 15. Juli. 
8 13. An den Handelshochschulkursen wirken neben hauptamtlichen Dozenten sowohl einheimische als 
auch auswärtige nebenamtliche Lehrkräfte. Als solche kommen besonders in Betracht: Richter, Verwaltungsbeamte 
und Rechtsanwälte, in der Praxis stebende Kaufleute und Industrielle, Professoren und Dozenten benachbarter 
Hochschulen und höherer Lehranstalten. 
8 14. An den Handelshochschulkursen kann teilnehmen, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. 
Altersdispens kann in besonderen Fällen durch den Direktor gewährt werden. Die Teilnahme an Übungen 
bedarf der ausdrücklichen Zulassung durch den Dozenten. Die Teilnehmer an den Handelshochschulkursen sind 
entweder Besucher, d. h. solche Teilnehmer, denen gegen Bauschgebühr das Recht zum Besuche sämtlicher Vor— 
lesungen und UÜbungen zusteht, oder Hörer, d. h. Teilnehmer, die gegen Bezablung der Studiengebühr das Recht 
zum Besuche einzelner Vorlesungen und Übungen haboen
	        
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