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25. Desinfektionsordnung; 4. November 18965.
dann an Milzbrand und Rotz unter allen Umständen, bei Fleck—
und Rückfalltyphus, Diphtherie, Darmtyphus, Scharlachfieber und
bösaruger Ruhr, dann auch bei Krankheits- und Sterbefällen an
anderen ansteckenden oder epidemisch auftretenden Krankheiten aus
Auftrag der Polizeibehörde die von dem Kranken benützten Gebrauchs-
gegenstände und Räume, sowie die in letzteren befindlichen Gegen⸗
lande durch die hiezu ermächtigten Personen desinfizieren zu lassen
und sind sirafbar, falls sie den Vollzug der, zu diesem Zwecke
getroffenen Anordnungen hindern oder nicht gestatten.
Die Anordnung der Desinfektion erfolgt durch die Polizei—
behörde auf Antrag des behandelnden Arztes oder des Amtgarztes,
eventuell aus eigener Initialive und es wird hiebei Art und unee
der Desinfektion von der Polizeibehörde nach vorhergangener
Gutachtensabgabe seitens des Amtsarztes bestimmt.
Die Desinfektion der vorbezeichneten Gebrauchsgegenstände
hat ausschließlich in der städtischen Desinfektionsanstalt zu erfolgen
und ist die Benützung von Privatreinigungsanstalten zur Desinfektion
solcher Gegenstände bei Vermeidung der Bestrafung des Eigentümers
der Gegenstände, wie des Inhabers der Reinigungsanstalt verboten.
Verwendung und Desinfektion von Putzlumpen.
85.
In Fabriken und Werkstätten dürfen Lumpen aller Art lediglich
zum Reinigen und Polieren fertiger Waren, nicht aber zum Reinigen
und Entfetten der Maschinen verwendet werden; für letztere Zwecke
ist ausschließlich Putzwolle zu verwenden.
Käuflich bezogene Putzlumpen, deren Gebrauch nach Vor⸗
stehendem nicht ohnehin verboten ist, dürfen überdies in Fabriken
und Werkstätten nur verwendet werden, wenn sie vorher in der
städtischen Desinfektionsanstalt desinfiziert worden sind
Die Verpflichtung, diese Lumpen desinfizieren zu lassen, obliegt
den Händlern mit Lumpen, welche gehalten sind, die Desinfektion
der Lumpen in der städtischen Desinfektionsanstalt vor der Ablieferung
an die einzelnen Gewerbetreibenden vornehmen zu lassen.
Putzlumpen, bezüglich deren die Desinfektionspflicht nicht besteht,
sind vor dem Gebrauche zu waschen und dürfen nur in gewaschenem
Zustande auf Lager gehalten werden.
Der Verkauf nicht desinfizierter Putzlumpen an abrikbesitzer
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