Volltext: Nürnberg

berger Zoll an Conrad Gross; die Familie der Gross 
bleibt. bis 1365 im Besitz, und das Amt wird in dieser 
Zeit auch von ihr verwaltet; im genannten Jahre kommt 
es pfandweise an den Burggrafen Friedrich V., der es 
von der Familie Gross auslöst und dem Kaiser Karl IV. 
noch 4000 Goldgulden darauf vorstreckt; 1385 ver- 
pfändete aber Burgeraf Friedrich das Amt wicderum 
an den Ratlı von Nürnberg für 8000 Gulden; es wird 
auch von den Burggrafen nicht mehr völlig abgelöst, viel- 
mehr von dem Burggrafen Friedrich VI. im Jahr 1427 
für ewige Zeiten an den Rath verkauft. Bei allen diesen 
Verpfändungen blieb der Schultheiss immer ein kaiser- 
licher Beamter; doch wurde seine Gewalt unter Ludwig 
dem Bayern, in so ferne beschränkt, als dieser Kaiser 
(1320) auch dem Rath das Recht crtheilte, schädliche 
Leute mit Gefängniss oder an Leib und Leben zu strafen: 
am Anfang des 14. Jahrhunderts verlor der Schultheiss 
auch den Blutbann, den Kaiser Friedrich HI 1459 dem 
Rathe ewig zu Lehen gab. Seit 1427 bestellte der Rath 
von Nürnberg den Schultheissen; er wurde jetzt gemeinig- 
lich auf fünf Jahre eingesetzt, musste dem Rath Treue 
und Gehorsam geloben und auch andere Dienste, wie Bot- 
schaften, und die Befehlshaberstelle von Reisigen üher- 
nehmen; er hatte auch keinen Antheil an den Gefällen 
mehr, sondern bezog eine bestimmte Besoldung (400 
Gulden rh. und Futter für 8 Pferde). Eben wegen der 
Oberstenstelle von Reisigen wählte der Senat in dieser 
Zeit gerne auswärtige Ritter für dieses Amt. Gegen Er- 
legung einer anschnlichen Summe (200,000 fl.) erwarb 
sich im Jahr 1571 der Senat bei Kaiser Maximilian IL. 
nach Absterben des Schultheissen Joachim von West- 
hausen, das Recht, dass kein kaiserlicher Schultheiss mehr 
ernannt werden dürfe, sondern von Jetzt nur immer der 
erste nürnbergische Rathsherr dieses Amt bekleide, Von 
dieser Zeit an sind die Schultheissen nur Personen aus 
dem nürnberger Patriziat *). 
Besondere Forstmeister enstanden in Nürnberg 
auch erst unter dem Hohenstaufen Fried rich II. Dieser 
*) W. F. v. Stromer: Geschichte und Gerechtsame des Reichs- 
schultheissenamts zu Nürnbere. Nürnberg 1787
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.