berger Zoll an Conrad Gross; die Familie der Gross
bleibt. bis 1365 im Besitz, und das Amt wird in dieser
Zeit auch von ihr verwaltet; im genannten Jahre kommt
es pfandweise an den Burggrafen Friedrich V., der es
von der Familie Gross auslöst und dem Kaiser Karl IV.
noch 4000 Goldgulden darauf vorstreckt; 1385 ver-
pfändete aber Burgeraf Friedrich das Amt wicderum
an den Ratlı von Nürnberg für 8000 Gulden; es wird
auch von den Burggrafen nicht mehr völlig abgelöst, viel-
mehr von dem Burggrafen Friedrich VI. im Jahr 1427
für ewige Zeiten an den Rath verkauft. Bei allen diesen
Verpfändungen blieb der Schultheiss immer ein kaiser-
licher Beamter; doch wurde seine Gewalt unter Ludwig
dem Bayern, in so ferne beschränkt, als dieser Kaiser
(1320) auch dem Rath das Recht crtheilte, schädliche
Leute mit Gefängniss oder an Leib und Leben zu strafen:
am Anfang des 14. Jahrhunderts verlor der Schultheiss
auch den Blutbann, den Kaiser Friedrich HI 1459 dem
Rathe ewig zu Lehen gab. Seit 1427 bestellte der Rath
von Nürnberg den Schultheissen; er wurde jetzt gemeinig-
lich auf fünf Jahre eingesetzt, musste dem Rath Treue
und Gehorsam geloben und auch andere Dienste, wie Bot-
schaften, und die Befehlshaberstelle von Reisigen üher-
nehmen; er hatte auch keinen Antheil an den Gefällen
mehr, sondern bezog eine bestimmte Besoldung (400
Gulden rh. und Futter für 8 Pferde). Eben wegen der
Oberstenstelle von Reisigen wählte der Senat in dieser
Zeit gerne auswärtige Ritter für dieses Amt. Gegen Er-
legung einer anschnlichen Summe (200,000 fl.) erwarb
sich im Jahr 1571 der Senat bei Kaiser Maximilian IL.
nach Absterben des Schultheissen Joachim von West-
hausen, das Recht, dass kein kaiserlicher Schultheiss mehr
ernannt werden dürfe, sondern von Jetzt nur immer der
erste nürnbergische Rathsherr dieses Amt bekleide, Von
dieser Zeit an sind die Schultheissen nur Personen aus
dem nürnberger Patriziat *).
Besondere Forstmeister enstanden in Nürnberg
auch erst unter dem Hohenstaufen Fried rich II. Dieser
*) W. F. v. Stromer: Geschichte und Gerechtsame des Reichs-
schultheissenamts zu Nürnbere. Nürnberg 1787