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19. Leichenordnung; 29. Mai 1891
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Werden zur Überführung in das Leichenhaus und zur Be⸗
erdigung der Leichen Särge von Holz verwendet, so müssen die—
selben sorgfältig zusammengefügt, durchaus gründlich ausgepicht,
vollständig undurchlässig und mit einem genau schließenden Deckel
bersehen sein; ferner muß der Deckel 6 Schrauben haben, mittels
welcher jeder Sarg vor der Wegbringung aus dem Leichenhause
durch die Totengraäber fest zu verschließen ist.
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Die Verbringung der Leichen in das Leichenhaus erfolgt nach
den Bestimmungen der ortspolizeilichen Vorschrift über das Leichen⸗
fuhrwerk vom 21. Juni 18089 durch die von dem Stadtmagistrate
eweils hiefür aufgestellten Fuhrwerksbesitzer mittels eigens dafür
eingerichteter Leichenwagen, und zwar bei ansteckenden Krankheiten
angstens zwölf, bei nicht ansteckenden Krankheiten längstens achtzehn
Ztunden nach erfolgtem Tode.
Die Überführung hat tunlichst in den Morgen⸗ und Abend⸗
stunden mit Benutzung des kürzesten Weges stattzufinden. Die
gleichzeitige Fortschaffung mehrerer Leichen in einem Wagen ist
qur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet.
Die Leichen von Kindern bis zum zurückgelegten 4. Lebensjahre
sind mit dem Kinderleichenwagen, die Leichen von Personen über
1 Jahren mit dem Leichenwagen für Erwachsene auf die Friedhöfe
zu verbringen.
Zum Aufbahren der Leichen im Sterbehause sind nur die Toten⸗
gräber des Friedhofes, woselbst die Beerdigung erfolgt, berechtigt.
Der Leichenwagen ist vom Sterbehause an bis an das
Leichenhaus durch den Tolengräber zu begleiten, welcher auch ge⸗
meinsam mit dem Leichenwächter die Leiche aus dem Wagen in
den Leichensaal zu tragen und zur Aufstellung an den gehörigen Ort
zu bringen hat.
89.
Mit Ausnahme der Leiche von Verunglückten ꝛc. ꝛc., welche
auf polizeiliche Anordnung in das Leichenhaus geschafft werden,
darf die Aufnahme von Leichen in das Leichenhaus gemäß 87
der oberpolizeilichen Vorschriften vom 20. November 18885 — Gesetz⸗
und Verordnungsblatt von I866 Seite 667 — über die Leichenschau
nur nach vorgenommener erster Leichenschau unter übergabe des vor—
schrijtsmäßig ausgefertigten Leichenschauscheines erfolgen.
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Siehe Seite 34 dieser Sammlung.