Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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133. Satzungen für das Leihhaus; 26. März 1891. 
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824. 
Aus dem Strichserlös wird das Vorlehen samt Zinsen an die 
Leihhauskasse heimbezahlt. Der hienach etwa noch verbleibende 
Überschuß (sogenannter, Mehrerlös) kann von dem Verpfänder binnen 
drei Monaten vom Versteigerungstage an gegen Rückgabe des Amts— 
scheins in Empfang genommen werden und zwar' bei Pfändern, 
welche unmittelbar im Leihhaus versetzt worden sind, bei der Leih— 
hauskassa, bei den durch Pfandvermittler versetzten entweder eben— 
falls bei der Leihhauskassa oder bei dem betreffenden Pfandvermittler. 
Mit dem Ablaufe der dreimonatlichen Erhebungsfrist erlischt 
dieses Recht und der Mehrerlös geht sodann in das Eigentum der 
Stadtgemeinde Nürnberg über. 
Vrüfnng des Amtsscheines. 
825. 
Der Besitz des Amtsscheines dient in der Regel als genügende 
Legitimation zur Auslösung und Erneuerung des Pfandes und zur 
Erhebung des Mehrerlöses. 
Der Kassier des Leihhauses oder dessen Stellvertreter ist daher 
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Überbringers eines Amts— 
scheines zu prüfen; er ist jedoch hiezu berechtigt, wenn er gegründete 
Veranlassung hat, diese Berechtigung zu bezweifeln. 
Verfahren beim Verlnst eines Amtsscheines. 
826. 
Wenn ein Amtsschein verloren gegangen oder sonst abhanden 
gekommen ist, so ist hievon der Leihhausverwaltung sofort Anzeige 
zu erstatten und die geeignete Vormerkung des Anspruchs auf das 
Pfand sowie die Aufnahme des Amtsscheins in die amtliche Aus— 
schreibuug verlorener Gegenstände zu erwirken. 
Das Pfand wird sodann bis zum Ablaufe der Frist, innerhalb 
deren im Falle eines Verkaufs der Mehrerlös hätte erhoben werden 
können, zurückbehalten und nach Ablauf dieser Frist demjenigen, 
welcher die Vormerkung erwirkt hat, gegen Bezahlung des Vorlehens 
und der Zinsen bis zum Tage der Hinausgabe verabfolgt. 
Eine frühere Hinausgabe kann nur ausnahmsweise in dringen— 
den Fällen gestattet werden, wenn der Rechtsanspruch auf das 
Pfand genügend bescheinigt und eine dem Stadtmagistrate annehm— 
bar erscheinende Sicherstellung der Stadtgemeinde gegen alle An— 
sprüche Dritter durch Kaution oder Bürgschaft geleistet worden ist.
	        
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