Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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133. Satzungen für das Leihhaus: 26. März 1891. 
Auf Gold, Silber und Metall werden Vorlehen nur bis zu 
drei Vierteilen, auf andere Gegenstände nur bis zur Hälfte des 
Schätzungswertes gegeben. 
Herwahrnng der Pfünder. 
89. 
Die angenommenen Pfänder werden in dem der Stadtgemeinde 
Nürnberg gehörigen Leihhause und, wenn dieses nicht zureichen 
sollte, an einem anderen geeigneten Ort aufbewahrt. 
Die Stadtgemeinde haftet hiebei dem Verpfänder oder sonst 
Berechtigten nur für rechtswidrige Handlungen und grobe Fahr— 
lässigkeit ihrer mit der Aufbewahrung und deren Überwachung be— 
auftragten Beamten und Bediensteten, nicht aber für Verluste 
oder Beschädigungen, welche durch Witterungseinflüsse, Elementar— 
ereignisse, höhere Gewalt, Zufall oder rechtswidrige Handlungen 
Dritter, durch Beschädigungen, durch Tiere, wie Motten⸗, Schaben⸗ 
oder Mäusefraß herbeigeführt wurden und ebensowenig für die durch 
die längere Aufbewahrung eintretende Wertminderung. 
Der Betrag einer Entschädigung kann auch in den Fällen, wo 
solche nach den vorstehenden Bestimmungen geleistet werden muß, 
nie den bei der Annahme oder, wenn es sich um ein erneuertes 
Pfand handelt, den bei der Erneuerung erhobenen Schätzungswert 
übersteigen. 
Gegen Brandschaden sind die sämtlichen im Leihhause ver— 
wahrten Pfänder für einen vom Magistrat jeweils nach seinem 
Ermessen zu bestimmenden Gesamtaversalbetrag versichert. 
Im Falle einer Brandbeschädigung wird die hiefür erlangte 
Entschädigungssumme unter die betroffenen Pfandinhaber nach dem 
Ermessen des Magistrats verhältnismäßig verteilt. 
Hherfahren bei der Verpfündung. Pfandpermittler. 
810. 
Es steht Jedermann frei, sein Pfand an einem Werktage, mit 
Ausnahme der Sonnabende, vormittags zwischen 8 und 12 Uhr 
oder nachmittags zwischen 2Z und 4 Uhr im Leihhause selbst zu 
übergeben oder durch einen Beauftragten übergeben zu lassen oder 
aber sich zur Besorgung des Verpfändungsgeschäftes eines Pfand— 
vermittlers zu bedienen. 
Die Pfandvermittler und Pfandvermittlerinnen sind städtische 
Bedienstete, welche vom Magistrate in stets widerruflicher Eigen⸗— 
schaft angestellt und verpflichtet sind. Dieselben erhalten keine Be— 
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