Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

März 189 
163 — 
133. Satzungen für das Leihhaus: 26. März 1891. 
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84. 
1) Gold und Silber, Juwelen und andere Kostbarkeiten; 
2 8 Metallwaren, wie Zinn, Kupfer, Messing und der— 
gleichen, 
dürfen nur nach den aufgezählten Kategorien gesondert, also nicht 
unter Vermengung der einzelnen Kategorien mit einander oder mit 
anderen Gegenständen zum Versatz gebracht werden. 
Gegenstände, welche zu ihrer zweckmäßigen Aufbewahrung 
aufgehängt werden müssen, dürfen nicht mit solchen, bei denen eine 
andere Aufbewahrungsart zweckmäßig oder zulässig ist, zu einem 
Pfande vereinigt werden. 
85. 
Gegenstände, bei denen Gewißheit oder dringender Verdacht 
besteht, daß sie auf rechtswidrige Weise in den Besitz des Ver— 
pfaͤnders gelangt sind, werden nicht beliehen, sondern beschlagnahmt 
und zur weiteren Verfügung an die Polizeibehörde abgegeben. 
Ist aber ein entwendeter Gegenstand in gutem Glauben als 
Pfand angenommen worden, so wird derselbe zwar dem sich 
meldenden Eigentümer nach erbrachter Bescheinigung seiner Eigen— 
tumsansprüche und der erfolgten Entwendung, ferner nach Über— 
nahme der Haftung für alle Ansprüche Dritter verabfolgt, jedoch 
nur gegen Bezahlung des vorgeschossenen Darlehens samt Zinsen. 
86. 
Darüber, ob ein Pfand zur Annahme geeignet ist, hat zunächst 
der Kassier des Leihhauses und, wenn gegen dessen Bescheid Be— 
schwerde erhoben wird, in zweiter und letzter Instanz der unter— 
fertigte Stadtmagistrat zu entscheiden. 
Abschüßung der Pfünder. 
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Die zur Annahme geeigneten Pfänder werden, soweit tunlich, 
sofort bei ihrer Verbringung in das Leihhaus, unter allen Umständen 
aber mit möglichster Beschleunigung durch einen verpflichteten 
Schätzer abgeschätzi. 
Höhe des Vorlehens. 
88. 
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Die Vorlehen werden nur in Beträgen von min 
Mark und höchstens eintausend Mark gegeben und stets auf volle 
Mark abgerundet.
	        
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