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133. Satzungen für das Leihhaus; 26. März 1891.
133. Satzungen für das Feihhaus.
Ortsstatut vom 26. März 1891.1)
(Amtsblatt Nr. 40).
*
Zu Artikel 40 und 84 der Gemeindeordnung.
*
Zweck des Leihhauses. Rechtsverbindlichkeit des Ortsftatuls.
81.
Das städtische Leihhaus zu Nürnberg ist eine unter der Ver—
waltung des Stadtmagistrats Nürnberg stehende Gemeindeanstalt,
welche dazu bestimmt ist, bare Gelddarlehen gegen Übergabe von
Faustpfändern vorzuschießen.
Jeder, der ein Pfand in dasselbe zum Versatz bringt oder
bringen läßt, unterwirft sich dadurch stillschweigend allen Be—
stimmungen des gegenwärtigen Ortsstatuts.
Annahmsfühigkeit der zu verpfündenden Gegenftünde.
8 2.
Als Pfänder werden nur solche Gegenstände angenommen,
welche einen allgemeinen gangbaren Wert besitzen, der für ein
einzelnes Stück oder für mehrere gleichartige, zu einem Pfand ver—
einigte Gegenstände nicht weniger als vier Mark beträgt.
Von der Annahme als Pfänder sind ausgeschlossen:
Ordenszeichen;
feuergefährliche Gegenstände;
Getränke und Flüssigkeiten aller Art:
Gemälde;
Pelz-, Glas- und Porzellanwaren und andere leicht zerbrech—
liche Gegenstände;
Betreide;
Bücher;
Möbel und Holzwaren; Betten, Blech-, Eisen- und Pappwaren.
dann Velozipede;
Begenstände, welche sich in unreinem Zustande befinden oder
die Gefahreiner Krankheitsansteckung besorgen lassen, insbesondere
solche, welche von einem an emer ansteckenden Krankheit
Leidenden während derselben gebraucht worden sind. (Polizei⸗
strafgesetzbuch Artikel 67 Absatz 1);:
Wertpapiere.
3)
10)
Abgeändert
(Amtsblatt der. 102)
20. März 1900 (nicht
Abdruck berücksichtiat
urch ortsstatutarische Bestimmung vom 30. August 1892
uind Beschlüsse der gemeindlichen Kollegien vom 16. und
eröffentlicht). Diese Abänderungen sind im vorliegenden
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