Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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132. Satzungen der Pfennigsparkasse; 16. Juni 1883. 
83. 
Die Übernahme einer solchen Verkaufsstelle ist ein städtisches 
Ehrenamt und ist demzufolge der Verschleiß der Marken unentgeitlich 
zu besorgen. 
84. 
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Der Besitzer einer Verkaufsstelle bezieht den jeweiligen Bedan 
an Marken von der städtischen Sparkasse kaufsweise. 
Die Bezahlung des Kaufspreises wird jedoch bis zum Verschleiße 
der Marken gestundet und zugleich das Recht eingeräumt, statt 
Zahlung die Marken wieder in natura an die Kasse zurückzugeben. 
85. 
Die Anschaffung der Sparmarken sowie die Auswahl der 
Verkaufsstellen erfolgt durch jeweiligen Beschluß des Stadtmagistrats 
Nürnberg. 
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86. 
Mit dem Ankauf der ersten Marke und für jeden weiteren 
Bedürfnisfall erhält der Käufer zugleich eine Sparkarte unentgeltlich 
ausgehändigt. 
Um einen Mißbrauch der Karten zu verhüten, wird von dem 
Besitzer der Verkaufsstelle mit der Hinausgabe der Karte auf dem 
ersten Felde die gekaufte Marke aufgeklebt. 
87. 
gsse. 
Auf diese Karte, welche 20 nummerierte freie Felder enthält, 
werden sodann von dem Spargaste die weiter angekauften Spar— 
marken aufgeklebt. 
Sind diese 20 Felder der Sparkarte mit je einer Marke aus— 
gefüllt, so wird diese Karte gleich barem Gelde als Spareinlage 
zu zwei Mark bei der städtischen Sparkasse angenommen und nach 
den Statuten derselben weiter behandelt. 
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