Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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131. Satzungen der Sparkasse; 1. Dezember 1899 
Sparbuches befreit ist, trifft sie keinerlei Haftung, wenn auf Vor— 
sage des Buches Zahlungen an unberechtigte Dritte erfolgen sollten. 
817. 
Der Verlust und ebenso die etwaige Vernichtung eines Spar— 
buches sind der Sparkasseverwaltung sofort anzuzeigen, welche hie— 
den' Vormerkung in den Büchern zu machen hat. 
Die Ausfertigung eines neuen Sparbuches an Stelle des ver— 
lorenen bezw. vernichteten erfolgt nur auf grund eines gemäß den 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführenden Aufgebots- 
verfahrens nach Vorlage des rechtskräftigen Ausschlußurteiles oder 
nach Kraftloserklärung des Sparbuches durch den Magistrat als 
Vorstand der Sparkasse. Bei diesem kann die Kraftloserklärung 
einer abhanden gekommenen oder vernichteten Sparurkunde bean— 
tragt werden. 
Für das in diesem Falle zu beobachtende Verfahren gelten 
die Vorschriften der Artikel 112121 des bayerischen Aussührungs- 
gesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899, welche 
sauten wie folgt: 
Artikel 112. 
Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, von 
welchen seine Bexechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. über die Wahrheit 
seiner Angaben kann ihm eine Versicherung an Eidesstatt abgenommen werden. 
Artikel 113. 
Der Vorstand erläßt ein Aufgebot und ordnet, wenn die Urkunde abhanden 
gekommen ist, die Sperre des Guthabens an. 
Artikel 114. 
Das Aufgebot hat zu enthalten: 
) die Bezeichnung des Antragstellers und der Urkunde; 
2) die Aufforderung an den Inhaber der Urkunde, binnen drei Monaten 
seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Urkunde 
für kraftlos erklärt werden würde. 
Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten für wen die Ur— 
kunde bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist. 
Ist in der Satzung der Sparkasse vorgeschrieben, daß die Sparbücher 
zeitweise behufs Richtigstellung der Bücher oder zu anderem Zwecke eingefordert 
werden, so muß die Anmeldungsfrist so bestimmt werden, daß sie nicht vor dem 
nachsten Termine, für welchen die Bücher eingefordert werden, beginnt. 
Das Aufgebot ist durch Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige 
Einrückung eines Auszuges in das fur die Bekanntmachungen der Sparkasse 
beftimmte Blatt zu verbfsentlichen. 
Der Vorstand kann die einmalige Einrückung in noch ein anderes Blatt 
oder die einmalige Wiederholung der Kinrückung in das im Absatz 1 bestimmte 
Blatt anordnen. 
Artikel 115.
	        
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