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131. Satzungen der Sparkasse; 1. Dezember 1899.
814.
Gekündigte, nach Ablauf der Kündigungsfrist aber nicht er—
hobene Kapitalien treten mi dem ersten Tage des dem Ablauf der
Kündigungsfrist folgenden Monats außer Verzinsung.
815
Die Rückzahlung der Einlagen nebst Zinsen erfolgt nur gegen
Vorzeigung des Sparbuches, in welches die Einlagen eingetragen
worden sind; in diesem Buche haben auch die Abschreibungen der⸗
jenigen Beträge, welche zurückgenommen sind, seitens der Sparkasse⸗
beamten zu erfolgen.
Über jede Zahlung an Kapital und Zinsen ist besonders zu
quittieren. Bei Zurückzahlung des ganzen Betrages, welchen ei
Einleger in der Sparkasse stehen hat, muß das Sparbuch selbst an
die Sparkasse zurückgegeben werden.
816.
Auszahlungen erfolgen an den Überbringer des Sparbuches,
wenn nicht der Verlust des Buches angezeigt oder ein Widerspruch
gegen die Auszahlung vorgemerkt ist.
Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, wohl aber befugt, die Be⸗
rechtigung des Inhabers eines Sparbuches, welches ihr behufs
vollstaͤndiger oder teilweiser Zahlung des in demselben eingetragenen
Guthabens vorgelegt wird, zu prüfen, soferne nicht in dem Buche
eine abweichende Bestimmung getroffen ist
Bei der Erhebung von Sparguthaben durch Minderjährige
und andere in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen jedoch
sind Einlagen, die von diesen Personen nicht selbst gemacht sind —
abgesehen von dem Falle des Auftretens“ als Bevollmächtigte des
Berechtigten —, nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, von
ihnen selbst gemachte Einlagen nur auf Anordnung des Magistrats
als Vorstandes der Spvarkasse auszuzahlen.
Die Befreiung der Sparkasse von der Prüfungspflicht nach
Absatz 2 gilt nicht, wenn da⸗ bei der Kasse einbezahlte Geld mit
der Bestimmung hinterlegt ist, daß zur Erhebung die Genehmigung
des Gegenvormundes, des Beistandes oder des Vormundschafts⸗
gerichtes erforderlich ist. Bei der Sparkasse angelegte Mündelgelder
sind ganz allgemein nur mit Genehmigung des Vormundschafts⸗
gerichtes heimzuzahlen.
Insoweit die Sparkasse hienach von der Pflicht zur Prüfung
der Berechtigung des Inhabers eines —X Zahlung vorgelegten
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