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181. Satzungen der Sparkasse; 1. Dezember 1899
jeden Jahres berechnet, dem Kapitale zugeschlagen und gleich diesem
vom 1. Januar ab sofort verzinst.
Wird das Guthaben eines Einlegers während 30 Jahren weder
in bezug auf Kapital noch in Bezug auf Zinsen, sei es durch Er—⸗
hebung von Beträgen oder neue Einlagen oder in anderer Weise,
bei der Sparkasse geltend gemacht, so verfällt Kapital und Zinsen
zugunsten des Reservefonde dDit dreißigiährige Frist beginnt mit
dem Tage des letzten Eintrages im Sparbuch.
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Jede Spareinlage hat nach Ziffer 3 der Ministerialentschließung
vom 20. Mai 1874 (Amtsblatt des Staatsministeriums des Innern,
Seite 301) auf den Namen des Einlegers oder desjenigen zu ge⸗
schehen, zu dessen Gunsten sie gemacht wird. Einlagen für Vereine
und Gesellschaften können auf den Namen derselben gestellt werden.
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Jedem Einleger wird bei der ersten Einlage ein Abrechnungs⸗
buch (Sparbuch) ausgefertigt, welches auf seinen und wenn die
Einlage zugunfien eines Dritten gemacht wird, auf dessen Namen
zu lauten hat und die gleiche Nummer trägt, wie der Name des
Einlegers in den Büchern der Sparkasse.
Für dieses Abrechnungsbuch, wie für die Niederlegung und
Verzinsung ihrer Ersparnisse werden den Einlegern irgend welche
Kosten oder Gebühren nicht berechnet.
810.
In die Sparbücher der Einleger sowohl, als in die Kontobücher
der Sparkasse wird der Name des Einlegers und jede eingezahlte
Summe mit Angabe des Tages, an welchem die Einzahlung ge—
leistet ist. eingetragen.
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Jede Einzahlung ist im Sparbuche des Einlegers mit Ziffern
und Worten einzutragen und von dem Geldempfänger und dem
Kontrolleur zu unterzachnen.
Einträge in Sparbüchern über Einlagen, bei welchen die Unter—
schrift eines der beiden vorgenannten Kassenbeamten fehlt, haben
der Sparkasse gegenüber keine Giltigkeit.
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