Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

135 — 
mselben: — 
czug von dehshi 
aung. 
erkes. 
ʒemeindeanstal r 
ür die Landen— 
er Stadtwernultm 
Ʒtrom zu etzeist 
XX 
ern, soweit eß du 
Werkes sowie deit 
Klektrizitütowern 
eht memandem z 
ehungsweise, wan 
erde erhoben nin 
ungen zum Strn 
ur unter nachsteben 
uges, Hasturh 
können jederze 
erden, und zwarhn 
mmten, dem se 
in doppelter n 
obilfuhrwerlen lun 
eAnmeldung —2 
seferung für de 
as Flektriztitzunn 
der die dornahnn 
ediglich —X 
—— 
gnis eines zur u 
onstigen — 
ahhängig maden 
127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben; 7. Febr. 1903 
daß der Anmeldende die Haftung für den Bezug einer vom 
Magistrat festzustellenden Strommenge und Entrichtung der dieser 
Menge entsprechenden Gebühren auf eine bestimmte Zeit übernimmt 
Hausanschlüsse. 
83. 
Die Herstellung der Hausanschlüsse bis zu den Elektrizitäts— 
zählern einschließlich aller vorkommenden Ausbesserungen und 
Änderungen, dann die Entfernung dieser Anschlüsse steht ausschließlich 
dem Elektrizitätswerke zu und wird von diesem auf Kosten der 
Stromabnehmer betätigt. Wird ein solcher Anschluß auf Verlangen 
des Abnehmers entfernt, so hat dieser die hierdurch erwachsenden 
Kosten zu tragen. Ist derselbe nicht Eigentümer des anzuschließen— 
den Gebäudes oder Grundstückes, so hat er die Genehmigung des 
Eigentümers dem Elektrizitätswerke nachzuweisen und dafuͤr zu 
sorgen, daß dem Werke bei dem Anschluß, wie bei etwaigen Aus— 
besserungs- und Anderungsarbeiten keine Hindernisse in den Weg 
gelegt werden. In den Wintermonaten werden Anschlüsse nur 
ausnahmsweise zur Ausführung gebracht. 
Die Anschlüsse werden in der Regel nach der Reihenfolge der 
Anmeldungen bewirkt. 
Im allgemeinen erhält jedes Grundstück nur einen Anschluß. 
Ort, Art und Stärke der Hauptbleisicherung und der Anschluß— 
leitungen werden vom städtischen Elektrizitätswerke festgesetzt und, 
wenn möglich, so gewählt, daß sie dem gesamten, später zu erwartenden 
Stromverbrauch des Grundstückes genügen. Die Stromzuführung 
für mehrere Grundstücke von einem Änschluß aus ist zulässig; dieselbe 
kann jedoch erst dann erfolgen, wenn der Antragsteller die schriftliche 
Einwilligung desjenigen Abnehmers, beziehungsweise Grundstück— 
desitzers, von. dessen Anschluß aus die Stromzuführung stattfinden 
soll, beigebracht hat. 
Die durch den Anschluß entstehenden mutmaßlichen Kosten sind 
auf Verlangen vor der Ausführung auf grund eines besonderen 
Kostenanschlages an das Elektrizitätswerk zu bezahlen. 
Zu den Hausanschlüssen gehören bei Motoranlagen auch die 
Schutzkästen nebst deren gesamten inneren Einrichtung, welche zur 
Sicherung der die Hochspannung führenden Teile vom städtischen 
Elektrizitätswerke auf Koften der Abnehmer aufgestellt werden. 
Innere Einrichtungen. 
84. 
Alle Einrichtungen im Innern der Gebäude können von 
Privatunternehmern, welche die Genehmigung des Magistrates zur 
Ausführung dérartiger Arbeiten erhalten haben, ausgeführt werden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.