135 —
mselben: —
czug von dehshi
aung.
erkes.
ʒemeindeanstal r
ür die Landen—
er Stadtwernultm
Ʒtrom zu etzeist
XX
ern, soweit eß du
Werkes sowie deit
Klektrizitütowern
eht memandem z
ehungsweise, wan
erde erhoben nin
ungen zum Strn
ur unter nachsteben
uges, Hasturh
können jederze
erden, und zwarhn
mmten, dem se
in doppelter n
obilfuhrwerlen lun
eAnmeldung —2
seferung für de
as Flektriztitzunn
der die dornahnn
ediglich —X
——
gnis eines zur u
onstigen —
ahhängig maden
127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben; 7. Febr. 1903
daß der Anmeldende die Haftung für den Bezug einer vom
Magistrat festzustellenden Strommenge und Entrichtung der dieser
Menge entsprechenden Gebühren auf eine bestimmte Zeit übernimmt
Hausanschlüsse.
83.
Die Herstellung der Hausanschlüsse bis zu den Elektrizitäts—
zählern einschließlich aller vorkommenden Ausbesserungen und
Änderungen, dann die Entfernung dieser Anschlüsse steht ausschließlich
dem Elektrizitätswerke zu und wird von diesem auf Kosten der
Stromabnehmer betätigt. Wird ein solcher Anschluß auf Verlangen
des Abnehmers entfernt, so hat dieser die hierdurch erwachsenden
Kosten zu tragen. Ist derselbe nicht Eigentümer des anzuschließen—
den Gebäudes oder Grundstückes, so hat er die Genehmigung des
Eigentümers dem Elektrizitätswerke nachzuweisen und dafuͤr zu
sorgen, daß dem Werke bei dem Anschluß, wie bei etwaigen Aus—
besserungs- und Anderungsarbeiten keine Hindernisse in den Weg
gelegt werden. In den Wintermonaten werden Anschlüsse nur
ausnahmsweise zur Ausführung gebracht.
Die Anschlüsse werden in der Regel nach der Reihenfolge der
Anmeldungen bewirkt.
Im allgemeinen erhält jedes Grundstück nur einen Anschluß.
Ort, Art und Stärke der Hauptbleisicherung und der Anschluß—
leitungen werden vom städtischen Elektrizitätswerke festgesetzt und,
wenn möglich, so gewählt, daß sie dem gesamten, später zu erwartenden
Stromverbrauch des Grundstückes genügen. Die Stromzuführung
für mehrere Grundstücke von einem Änschluß aus ist zulässig; dieselbe
kann jedoch erst dann erfolgen, wenn der Antragsteller die schriftliche
Einwilligung desjenigen Abnehmers, beziehungsweise Grundstück—
desitzers, von. dessen Anschluß aus die Stromzuführung stattfinden
soll, beigebracht hat.
Die durch den Anschluß entstehenden mutmaßlichen Kosten sind
auf Verlangen vor der Ausführung auf grund eines besonderen
Kostenanschlages an das Elektrizitätswerk zu bezahlen.
Zu den Hausanschlüssen gehören bei Motoranlagen auch die
Schutzkästen nebst deren gesamten inneren Einrichtung, welche zur
Sicherung der die Hochspannung führenden Teile vom städtischen
Elektrizitätswerke auf Koften der Abnehmer aufgestellt werden.
Innere Einrichtungen.
84.
Alle Einrichtungen im Innern der Gebäude können von
Privatunternehmern, welche die Genehmigung des Magistrates zur
Ausführung dérartiger Arbeiten erhalten haben, ausgeführt werden.