Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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125. Bedingungen über die Abgabe v. Leuchtgas zu techn. Zwecken; Oktober 1885. 
84. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 83 
hat der Konsument 
1) Strafanzeige wegen Betrugs zu gewärtigen. 
2) Ist derselbe verpflichtet, an das städtische Gaswerk für das 
zu technischen Zwecken bezogene Gas die zwischen diesem und 
dem Gase für Beleuchtungszwecke bestehende Vreisdifferenz 
als Entschädigung zu bezahlen. 
Diese Entschädigung ist unter allen Umständen für all 
dasjenige Gas zu berechnen, welches der Konsument auf ein 
Jahr zurückberechnet bezogen hat. 
Kann die Zuwiderhandlung gegen den 83 jedoch auf 
eine längere Zeitdauer als auf ein Jahr hinaus erwiesen 
werden, so ist für alles während dieser längeren Zeitdauer 
zu technischen Zwecken bezogene Gas die Entschädigung zu 
entrichten. 
Wird dem betreffenden Konsumenten die weitere Gaslieferung 
entzogen, welche ihm nach Ermessen des Gaswerkes erst nach 
vollstaͤndig geleisteter Entschädigung wieder bewilligt werden 
kann. 
— 
85. 
Das städtische Gaswerk übernimmt keinerlei Verpflichtung, 
stets das zu technischen Zwecken erforderliche Gas in genügender 
Menge zu liefern. 
Fails die Verleitgabe des Gases zu technischen Zwecken für 
die öffentliche oder private Beleuchtung Störungen hervorruft, so 
ist das städtische Gaswerk berechtigt, nach vorausgegangener Mit— 
teilung an die Konsumenten die Gasleitung für technische Zwecke 
abzusperren, ohne daß hieraus gegen das städtische Gaswerk irgend 
welche Entschädigungsausprüche abgeleitet werden können. 
86. 
Soweit durch vorstehende Paragraphen nicht anders bestimmt 
wird, sind die allgemeinen Bedingungen über die Abgabe von 
Leuchtgas vom 1. März 1874) maßgebend. 
8 7. 
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—— 
Agr. 71 Seite ꝓ9. 
Selbstverständlich gilt auch für die Abgabe von Leuchtgas zu 
technischen Zwecken und die hiefür herzustellenden Einrichtungen 
die ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Dezember 1873.7) 
) Nun vom 8. Juli 1891, siehe Seite 426 dieser Sammlung 
Nun vom 8. Juli 1891, siehe Seite 424 dieser Sammlung
	        
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