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125. Bedingungen über die Abgabe v. Leuchtgas zu techn. Zwecken; Oktober 1885.
84.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 83
hat der Konsument
1) Strafanzeige wegen Betrugs zu gewärtigen.
2) Ist derselbe verpflichtet, an das städtische Gaswerk für das
zu technischen Zwecken bezogene Gas die zwischen diesem und
dem Gase für Beleuchtungszwecke bestehende Vreisdifferenz
als Entschädigung zu bezahlen.
Diese Entschädigung ist unter allen Umständen für all
dasjenige Gas zu berechnen, welches der Konsument auf ein
Jahr zurückberechnet bezogen hat.
Kann die Zuwiderhandlung gegen den 83 jedoch auf
eine längere Zeitdauer als auf ein Jahr hinaus erwiesen
werden, so ist für alles während dieser längeren Zeitdauer
zu technischen Zwecken bezogene Gas die Entschädigung zu
entrichten.
Wird dem betreffenden Konsumenten die weitere Gaslieferung
entzogen, welche ihm nach Ermessen des Gaswerkes erst nach
vollstaͤndig geleisteter Entschädigung wieder bewilligt werden
kann.
—
85.
Das städtische Gaswerk übernimmt keinerlei Verpflichtung,
stets das zu technischen Zwecken erforderliche Gas in genügender
Menge zu liefern.
Fails die Verleitgabe des Gases zu technischen Zwecken für
die öffentliche oder private Beleuchtung Störungen hervorruft, so
ist das städtische Gaswerk berechtigt, nach vorausgegangener Mit—
teilung an die Konsumenten die Gasleitung für technische Zwecke
abzusperren, ohne daß hieraus gegen das städtische Gaswerk irgend
welche Entschädigungsausprüche abgeleitet werden können.
86.
Soweit durch vorstehende Paragraphen nicht anders bestimmt
wird, sind die allgemeinen Bedingungen über die Abgabe von
Leuchtgas vom 1. März 1874) maßgebend.
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Agr. 71 Seite ꝓ9.
Selbstverständlich gilt auch für die Abgabe von Leuchtgas zu
technischen Zwecken und die hiefür herzustellenden Einrichtungen
die ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Dezember 1873.7)
) Nun vom 8. Juli 1891, siehe Seite 426 dieser Sammlung
Nun vom 8. Juli 1891, siehe Seite 424 dieser Sammlung