Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

386 — 
115. Fleischaufschlagsordnung; 24. Mai 1876. 
Schafe, einer Geiß oder Ziege — 
Sauglamme.. . . . 
Schweine, lebend, mit 45 Kilo— 
gramm und darüber . 
Schweine, lebend, im Gewichte 
von 15 bis 45 Kilogramm oder 
30 bis 90 Pfund... . 
Schweine im Gewichte unter 
15 Kilogramm oder 30 Pfund 
Pfunde eingeführten Fleisches, 
Fleischfabrikates oder Speckes 
bis zum Gewichte von 71Pfund, 
gleichmäßig von 72 bis 99 Pfund, 
dann von jedem einzelnen Zentner. 71 
Hirschen 13 
Alttiere — 
Hirschkalbe 29 
Rehbocke 36 
Rehgeiß 36 
Kitzbocke 31 
Gemsbocke 29 
Gemskitzbocke 36 
Hasen .. 7 
Wildschweine *6 
„Frischlinge. .. 359 
jedem Pfunde Fleisch vom Haarwilde —,03 
Personen, welche mit von auswärts bezogenen Fleischfabrikaten 
Handel treiben, dann auswärtige Metzger, welche hier Kunden zu 
bedienen oder Fleischverkaufsstellen errichtet haben, können vom 
Magistrate für das von ihnen importierte Fleisch usw. in jederzeit 
widerruflicher Weise zur Bezahlung eines nach Übereinkunft fest⸗ 
zusetzenden Fleischaufschlagsaversums zugelassen werden. Hiebei 
kann im ersten Falle der Magistrat verlangen, daß die je im Vor—⸗ 
jahre bezogenen Quantitäten durch Vorlage der Handelsbücher 
nachgewiesen und im letzteren Falle, daß alle Bedingungen ein⸗ 
gehalten werden, welche zur sicheren Beurteilung der Größe des 
Importes dienlich erscheinen. 
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III. Aufschlagabezahlung. 
84. 
Die Einhebung des Aufschlages erfolgt in der Regel durch 
die gemeindliche Aufschlagseinnehmerei jedoch kann der Aufschlag 
1) Der Aufschlag für diese Tiere wurde im Jahre 1902 von 20 auf 
10 Pfennig ermäßigt. Siehe Bekanntmachung vom 26. April 1902 (Amtsblatt 
Nr. 50 Seite 3019. 
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