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115. Fleischaufschlagsordnung; 24. Mai 1876.
Schafe, einer Geiß oder Ziege —
Sauglamme.. . . .
Schweine, lebend, mit 45 Kilo—
gramm und darüber .
Schweine, lebend, im Gewichte
von 15 bis 45 Kilogramm oder
30 bis 90 Pfund... .
Schweine im Gewichte unter
15 Kilogramm oder 30 Pfund
Pfunde eingeführten Fleisches,
Fleischfabrikates oder Speckes
bis zum Gewichte von 71Pfund,
gleichmäßig von 72 bis 99 Pfund,
dann von jedem einzelnen Zentner. 71
Hirschen 13
Alttiere —
Hirschkalbe 29
Rehbocke 36
Rehgeiß 36
Kitzbocke 31
Gemsbocke 29
Gemskitzbocke 36
Hasen .. 7
Wildschweine *6
„Frischlinge. .. 359
jedem Pfunde Fleisch vom Haarwilde —,03
Personen, welche mit von auswärts bezogenen Fleischfabrikaten
Handel treiben, dann auswärtige Metzger, welche hier Kunden zu
bedienen oder Fleischverkaufsstellen errichtet haben, können vom
Magistrate für das von ihnen importierte Fleisch usw. in jederzeit
widerruflicher Weise zur Bezahlung eines nach Übereinkunft fest⸗
zusetzenden Fleischaufschlagsaversums zugelassen werden. Hiebei
kann im ersten Falle der Magistrat verlangen, daß die je im Vor—⸗
jahre bezogenen Quantitäten durch Vorlage der Handelsbücher
nachgewiesen und im letzteren Falle, daß alle Bedingungen ein⸗
gehalten werden, welche zur sicheren Beurteilung der Größe des
Importes dienlich erscheinen.
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III. Aufschlagabezahlung.
84.
Die Einhebung des Aufschlages erfolgt in der Regel durch
die gemeindliche Aufschlagseinnehmerei jedoch kann der Aufschlag
1) Der Aufschlag für diese Tiere wurde im Jahre 1902 von 20 auf
10 Pfennig ermäßigt. Siehe Bekanntmachung vom 26. April 1902 (Amtsblatt
Nr. 50 Seite 3019.
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