Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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113. Ordnung für den örtlichen Malz⸗ und Bieraufschlag; 20. Dezember 1903. 
Aufschlagsentrichtung. 
8 5. 
X 
Hemeindeordnung, 
Der Malzaufschlag wird gleichzeitig mit dem staatlichen Malz— 
aufschlag durch die Aufsschlagseinnehmerei des Königlichen Haupi— 
zollamtes Nürnberg eingehoben. 
Die Entrichtung des Aufschlages für eingeführtes Bier hat 
spätestens am nächsten Werktage nach der Einfuhr bei der städtischen 
Aufschlagseinnehmerei zu geschehen. Für Mengen bis zu 5 Hekto— 
litern ist der Aufschlag sogleich bei der Einfuhr an der ersten hie— 
bei berührten Gefällstelle zu bezahlen. 
86. 
Für die Entrichtung des Bieraufschlages haftet der Einbringer 
des Bieres. 
87. 
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en Stadtbezit 
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Die Auftraggeber, Dienstherren und Eltern haften für ihre 
bei der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Bier beteiligten 
Dienstleute und noch im Familienverbande stehenden Kinder sowohl 
bezüglich der ordnungsgemäßen Aufschlagsentrichtung, wie bezüglich 
genauer Erfüllung aller sonstigen Vorschriften gegenwärtiger Auf— 
schlagsordnung. 
Rückrergülnng. 
88 
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zu entrichten 
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Für das hier erzeugte Bier, welches in Gebinden (Fässern) in 
Sendungen von 16 Litern und darüber aus dem Stadtbezirk aus— 
geführt wird, wird auf Verlangen nach Maßgabe der Königlichen 
Verordnung vom 5. August 1883 der Malzaufschlag mit 49 Pfennig 
von einem Hektoliter braunen und mit 26 Pfennig von einem Hekto— 
liter weißen Bieres zurückvergütet.!) 
89. 
Wird Bier, welches in den Stadtbezirk von auswärts ein— 
geführt wurde, aus demselben in Gebinden und in Sendungen von 
mindestens 16 Litern wieder ausgeführt, so wird der für dieses 
Bier bei der Einfuhr nachweislich eutrichtete Aufschlag zurückvergütet. 
— BZufolge Königlicher Verordnung vom 17. April 1904 beträgt nunmehr 
die Rückvergütüng auf“1 Hektoliter ausgeführtes Bier: 
bei Braunbier 45,5 Pfennig 
Weißbier 26,0 
„Duünnbier 19,5 
Als Dünnbier gilt Bier aus erster Gußführung mit einem Stammwürze— 
qgehalt von 9 Grad Baͤlling oder darunter.
	        
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