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112. Dienstleistungen bei Sterbefällen und Leichenbegängnissen; 28. Januar 1887.
Verfehlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen
— vorbehaltlich der disziplinären Ahndung durch Verweis, Geld—
strafe oder Widerruf der Bestellung — den gesetzlichen Strafen.
III. Zeremonienmeisterordunng.
818.
Die vom Magistrate aufgestellten und verpflichteten Ze ien—
meister für Leicenfeiertichteiten sind —— ce
——n— Uberwachung des magistratischen Friedhofbeamten
rstellt.
819.
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Dieselben haben auf Wunsch der Hinterbliebenen die für die
Beerdigungsfeierlichkeit notwendigen Bestellungen zu übernehmen,
die Funktionen, welche seitens der Geistlichkeit verlangt werden, dann
Wagen, Leichenträger, Sänger oder Musiker zu bestellen, die ihnen
aufgetragenen Einladungen pünktlich zu besorgen, am Beerdigungs—
age sich rechtzeitig einzufinden, Leichenkondukte zu ordnen und zu
hren sowie Störungen von der Beerdigunggsfeierlichkeit fern zu
dalten.
820.
Die Zeremonienmeister haben bei Ausübung ihres Dienstes
bei Leichenfeierlichkeiten in der ortsüblichen Kleidung, bei der
Besorgung von Einladungen in anständiger schwarzer Kleidung mit
schwarzem Hute zu erscheinen.
8g 2t.
Dieselben haben bei ihrer Dienstesverrichtung ein anständiges,
höfliches Benehmen, dann Pünktlichkeit und Nüchternheit zu beobachten
und sich jeder Beeinflussung ihrer Auftraggeber, insbesondere der
hne zum Zwecke der Entfaltung größeren Prunkes, zu
enthalten.
Sie dürfen ihre Dienstleistungen weder selbst anbieten, noch
zu diesem Behufe auf die Leichenfrauen einwirken.
Vor Beendigung der Beerdigung sind den Zeremonienmeistern
bezw.Leichenbedienten alle Auszahlungen auf dem Friedhofe untersagt.
8322
Verfehlungen gegen die Zeremonienmeisterordnung unterliegen
—vorbehaltlich der disziplinären Ahndung durch Verweis, Geld—
strafe oder Widerruf der Bestellung — der im Artikel 102 Absatz8
des Polizeistrafgesetzbuches angedrohten Strafe.