109. Öffentliches Fuhrwerk; 6. Februar 1901.
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845.
Tritt eine Störung im Gangwerke des Fahrpreisanzeigers
ein, während sich der Wagen im Betriebe befindet, so hat der
Wagenführer den Wagen unverzüglich außer Betrieb zu setzen und
dafür zu sorgen, daß alsbald entweder das Gangwerk wieder in
Ordnung gebracht oder durch ein richtiges ersetzt wird.
Erfolgt die Störung während einer gemieteten Fahrt, so hat
der Wagenführer keinen Anspruch auf Fahrgeld.
Verlangt jedoch der Fahrgast die Fortsetzung der Fahrt, so
hat der Wagenführer, falls ber Zustand des Wagens es zuläßt,
die Fahrt fortzusetzen und für dieselbe die nach der Gebühren⸗
ordnung für das oͤffentliche Fuhrwerk ohne Fahrpreisanzeiger zu
berechnende Gebühr dem Fahrgafie in Anrechnung zu bringen.
846.
Die Zuschläge sind von dem Fahrgaste nur dann zu bezahlen,
wenn sie auf dem Fahrpreisanzeiger in der geforderten Höhe an—
gezeigt werden.
Schlußbestimmung.
847.
Verfehlungen gegen diese Vorschriften unterliegen d
lichen Strafen. rliegen den gesetz
11. Gebührenordunng für das öffentliche Fuhrmerk.
Allgemeine Vorschriften.
8S I.
Die Vergütung für die Benützung öffentlichen Fuhrwerkes
geschieht nach den in der gegenwärtigen Gebührenordnung bestimmten
Sätzen, soferne nicht in derselben die Gebührenfesisetzung dem
freien Übereinkommen überlassen ist.
Die Ortszuschläge, das sind die Zuschläge zur einfachen
Gebühr, gelten nur für Fahrten nach den weiterhin besonders auf⸗
geführten Vororten, und nur dann. wenn die Fahrt dort beendigt
wird.
Wird der Wagen vom Fahrgaste zugleich für die Rückfahrt
benützt, so kommt nur die emfache Gebühr deiut ganze e
zur Anwendung.
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