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10). ffentliches Fuhrwerk; 6 Februar 1901.
Warteplätzen ihre Wägen während der vom Magistrate jeweils ——
gesetzten Dienstzeit zur Fahrt bereit stehen und nach Beendigung
jeder Fahrt sofort wieder auf den bestimmten Platz — *—
8 13. setzit in—
Den nicht im Dienste befindlichen, zum öffentlichen Fehrdemee
zugelassenen Wagenführern ist es gestattet, auf allen Warteplahen Auh ne
sowie vor den Gasthöfen, Theatern und Konzerthallen, soweil noch ndea de
Platz vorhanden ist und der Verkehr es zuläßt, Aufftellung m—
nehmen.
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Die eine Hälfte der an den einzelnen Warteplätzen zum Dienste *
aufgestellten Fuhrwerke darf zum Zwecke des Fütterns der Pferde Wi
mittags von 11 bis 121/2 Uhr, die audere Hälfte von 121/5 bis 2uhr nr
nach Maßgabe der vom Magistrate genchmigten Reihenfolge den Utren
Warteplatz verlassen. Der Besißer des Fuhrwerkes haftet dafür, —
das die Wiederauffahrt pünktlich erfolgt. ir
Dem Magistrate bleibt es jedoch vorbehalten, eine andere Ise
Fütterungszeit festzusetzen, ferner das Füttern und Tränken der
Pferde auf den Warteplätzen anzuordnen. ——
Zum Zwecke des Fütterns darf eine begonnene Fahrt gegen n übrie
den Willen des Fahrgastes nicht unterbrochen werden. xbareplan
Die Wagenführer dürfen auf den Warteplätzen ihre Pferde üdn dem
nur aus umgehängten Gefäßen füttern.) Diefe Gefäße sowie alle n derß
Putzgerätschaften sind während des Nichtgebrauches und während Ud Lagen'
der Fahrt derart zu verwahren. daß sie nicht sichtbar sind.
815.
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Die Führer der auf den einzelnen Warteplätzen aufgefahrenen,
beziehungsweise zur Auffahrt verpflichteten Fuhrwerke sind gehalten,
auf Anordnung der Polizeibehörde während der Wartezeit (8 19)
und in dringenden Fällen auch außechalb derselben auf einem
anderen, von der Polizeibehörde bestimmten Platze anzufahren und
sich dort zum Dienste bereit zu halten.
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Eine für kürzere oder längere Zeit erteilte gänzliche oder teil⸗
weise Entbindung von der Auffahrt Vbegieht sich stets nur auf die
bei deren Erteilung bestimmte Wagennumme!
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Der Vollzug dieser Vorschrift ist ausgesetzt und die Verwendung von
Futterbeuteln bis auf weiteres geflattet. (Bekanntmachung vom 7. März 1001,
Amtsblatt Nr. 32 Seite 1939
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