Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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10). ffentliches Fuhrwerk; 6 Februar 1901. 
Warteplätzen ihre Wägen während der vom Magistrate jeweils —— 
gesetzten Dienstzeit zur Fahrt bereit stehen und nach Beendigung 
jeder Fahrt sofort wieder auf den bestimmten Platz — *— 
8 13. setzit in— 
Den nicht im Dienste befindlichen, zum öffentlichen Fehrdemee 
zugelassenen Wagenführern ist es gestattet, auf allen Warteplahen Auh ne 
sowie vor den Gasthöfen, Theatern und Konzerthallen, soweil noch ndea de 
Platz vorhanden ist und der Verkehr es zuläßt, Aufftellung m— 
nehmen. 
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Die eine Hälfte der an den einzelnen Warteplätzen zum Dienste * 
aufgestellten Fuhrwerke darf zum Zwecke des Fütterns der Pferde Wi 
mittags von 11 bis 121/2 Uhr, die audere Hälfte von 121/5 bis 2uhr nr 
nach Maßgabe der vom Magistrate genchmigten Reihenfolge den Utren 
Warteplatz verlassen. Der Besißer des Fuhrwerkes haftet dafür, — 
das die Wiederauffahrt pünktlich erfolgt. ir 
Dem Magistrate bleibt es jedoch vorbehalten, eine andere Ise 
Fütterungszeit festzusetzen, ferner das Füttern und Tränken der 
Pferde auf den Warteplätzen anzuordnen. —— 
Zum Zwecke des Fütterns darf eine begonnene Fahrt gegen n übrie 
den Willen des Fahrgastes nicht unterbrochen werden. xbareplan 
Die Wagenführer dürfen auf den Warteplätzen ihre Pferde üdn dem 
nur aus umgehängten Gefäßen füttern.) Diefe Gefäße sowie alle n derß 
Putzgerätschaften sind während des Nichtgebrauches und während Ud Lagen' 
der Fahrt derart zu verwahren. daß sie nicht sichtbar sind. 
815. 
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Die Führer der auf den einzelnen Warteplätzen aufgefahrenen, 
beziehungsweise zur Auffahrt verpflichteten Fuhrwerke sind gehalten, 
auf Anordnung der Polizeibehörde während der Wartezeit (8 19) 
und in dringenden Fällen auch außechalb derselben auf einem 
anderen, von der Polizeibehörde bestimmten Platze anzufahren und 
sich dort zum Dienste bereit zu halten. 
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Eine für kürzere oder längere Zeit erteilte gänzliche oder teil⸗ 
weise Entbindung von der Auffahrt Vbegieht sich stets nur auf die 
bei deren Erteilung bestimmte Wagennumme! 
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Der Vollzug dieser Vorschrift ist ausgesetzt und die Verwendung von 
Futterbeuteln bis auf weiteres geflattet. (Bekanntmachung vom 7. März 1001, 
Amtsblatt Nr. 32 Seite 1939 
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