4. Meldeordnung; 10. Dezember 1901.
84.
Alle nach vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Meldungen
haben binnen drei Tagen nach erfolgtem Ein- oder Auszuge bei
hem für die Wohnung zuständigen Meldeamte zu erfolgen. Jedoch
werden diese Meldungen bis auf weiteres auch bei dem städtischen
Haupt⸗Meldeamte entgegen genommen.
Für die an den gesetzlichen Wohnungszielen (1. Januar,
1. April, 1. Juli, 1. Oktober) erfolgenden Ein- und Auszüge
beträgt die Anzeigefrist eine Woche.
Die Anzeigen sind schriftlich auf den vom Magistrate zur
Verfügung gesteüten Meldeblättern einzureichen.
Die Meldeblätter sind vollständig und wahrheitsgetreu aus—
zufüllen.
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Fremde, d. h. hier nicht heimatberechtigte Personen, welche
in hiefiger Stadt ihren Wohnsitz nehmen, haben unbeschadet der
vorsiehenden Bestiminungen binnen acht Tagen nach ihrer Ankunft
zu ihtem Ausweise einen Heimatschein oder, wenn sie nicht die
bayerische Staatsangehörigkeit besitzen, Staatsangehörigkeitsausweis,
in Arbeits- oder Vienstbotenbuch, Militärpflichtige außerdem noch
ihre Militärpapiere in Vorlage zu bringen.
86
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, unterliegt den gesetz⸗
lichen Strafen.
87.
Die seitherigen, das Meldewesen betreffenden ortspolizeilichen
Vorschriften vom
30. März 1886, betreffend die Anzeige von Fremden;
30. März 1886, betreffend die Anzeige der Aufnahme und
Entlassung von Handlungsdienern usw.;
5z. Februar 1895, betreffend die Dienstboten-Anzeige;
26. Juli 1895, betreffend die Anzeige des Ein- und Auszuges
von Mietern,
sind vom 1. Januar 1902 an aufgehoben.
nommene
echselt.
tber 1903
Icksichtigt.