33
iff
aln.
IAmmer—
—
sesdyp:
—E
Ihres
irs
yurde
quiun
y
qen
yhn
„Mde
ep
3*8
P
Dritter Abschnitt.
Geschäftsumfang. Geschäftsgang.
Die regelmäßigen öffentlichen Gesamtsitzungen des Magistrats fanden in jeder
Woche am Dienstag und Freitag im Sitzungssaale des Rathauses (Nummer 205) mit Be—
ginn um 9 Uhr vormittags statt. An dieselben schlossen sich regelmäßig geheime Sitzungen an.
Das Magistratskollegium war zusammengesetzt aus dem J. und II. Bürgermeister, sechs
rechtskundigen und siebzehn bürgerlichen Räten, einem Baurat und einem Schulrat. Deren
Namen sind auf Seite 30 mitgeteilt. Zur Giltigkeit eines Plenarbeschlusses ist die Anwesenheit
von mindestens dreizehn Mitgliedern erforderlich. Die beiden letztgenannten, technischen Mit—
glieder können nur in Gegenständen ihres Wirkungskreises ihre Stimme abgeben.
Im Magistrat wurden erledigt
in 101 [102) öffentlichen Gesamtsitzungen 9220 18969) Gegenstände,
in 101 [102 geheimen Gesamtsitzungen 2628 2855) Gegenstände,
zusammen 11848 111824 Gegenstände
24 mehr als im Vorjahre.
Von diesen 101 Sitzungen dauerten
Sitzung 19/2 Stunden (Gesamtdauer: 12/4 Stunden
Sitzungen je 2 6
„214 1584
I/ 10
S. 304
45
7 811
28
3724
8
4/
42
4.
Für die 101 Sitzungen betrug also die Gesamtdauer 322 Stunden. Die Durchschnitts—
däuer einer Sitzung betrug somit 3 Stunden 11 Minuten.
Infolge eines Antrages von Seiten der bürgerlichen Magistratsräte wurde von den
beiden städtischen Kollegien ein Ausschuß niedergesetzt mit der Aufgabe, zu erwägen, ob nicht
etwa gemäß Artilel 102 und 107 beziehungsweise 106 der Gemeindeordnung ein besonderer
Verwaltungssenat zu bilden sei, welcher über die außerdem der Beschlußfassung des Gesamt—
magistrats unterliegenden, minder wichtigen Gegenstände zu beraten und endgiltig zu entscheiden
hätte. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß die Gesamtsitzungen des Magistrats
durch viele untergeordnete Beschlußfassungen belastet seien und sich in einer namentlich für die
bürgerlichen Magistratsräte empfindlichen Weise oft über die Mittagszeit hinaus erstreckten.
Auf Grund eines von dem Vorsitzenden des Magistratskollegiums abgegebenen aus—
führlichen Gutachtens wurde indes einstimmig beschlossen, statt dessen künftig lediglich von den
Beratungen des Gesamtmagistrates alles auszuscheiden. was nicht gesetzlich demselben unter—