Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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93. Vollzugsvorschrift zu 8 42 der Schlachthofordnung; 2. Mai 1902. 
94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6 April 1901. 
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93. Vollzugsvorschrift zu 842 der Schlachthafarduung. 
Bekanntmachung vom 2. Mai 1902. 
Amtsblatt Nr. 54 Seite 325). 
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In 8 42 der Schlachthofordnung ist folgendes bestimmt: 
„Alle geschlachteten Tiere sowie die zum Fortschaffen derselben 
bestimmten Fahrzeuge sind mit Erkennungszeichen zu versehen. 
Die Art und Anbringung dieser Zeichen wird jeweils durch Beschluß 
des Magistrats bestimmt.“ 
Im Vollzug dieser Vorschrift wird verfügt, daß die erwähnten 
Erkennungszeichen in fortlaufenden, farbigen Nummern zu bestehen 
haben. 
Diese Nummern werden den Beteiligten von der Schlachthof— 
verwaltung zugewiesen und sind von denselben bei den Großvieh— 
stücken an den vier Vierteln, bei den Kleinviehstücken und den 
Schweinen je an den Schultern und Schlegeln sowie an beiden 
Seiten der zur Beförderung von geschlachteten Tieren benützten 
Fahrzeuge anzubringen. 
Die Beschaffung der erforderlichen Stempel ist den Beteiligten 
freigegeben, nur müssen die Zahlen dieser Stempel die von der 
Schlachthofverwaltung vorzuschreibende Größe haben. 
94. Gebührenordnung für die Kenützung des Schlacht- und Vichhofes. 
Ortsstatut vom 6. April 1901. 
Amtsblatt Nr. 45 Seite 283 ff.). 
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Zu Artikel 40, 84 und 159 Ziffer 6 der Gemeindeordnung 
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Für die Benützung des Schlacht- und Viehhofes und seiner 
Einrichtungen sind von den hiezu nach der Schlachthofordnung und 
der Viehhofordnung Verpflichteten, soweit solche dort nicht besonders
	        
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