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93. Vollzugsvorschrift zu 8 42 der Schlachthofordnung; 2. Mai 1902.
94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6 April 1901.
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93. Vollzugsvorschrift zu 842 der Schlachthafarduung.
Bekanntmachung vom 2. Mai 1902.
Amtsblatt Nr. 54 Seite 325).
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In 8 42 der Schlachthofordnung ist folgendes bestimmt:
„Alle geschlachteten Tiere sowie die zum Fortschaffen derselben
bestimmten Fahrzeuge sind mit Erkennungszeichen zu versehen.
Die Art und Anbringung dieser Zeichen wird jeweils durch Beschluß
des Magistrats bestimmt.“
Im Vollzug dieser Vorschrift wird verfügt, daß die erwähnten
Erkennungszeichen in fortlaufenden, farbigen Nummern zu bestehen
haben.
Diese Nummern werden den Beteiligten von der Schlachthof—
verwaltung zugewiesen und sind von denselben bei den Großvieh—
stücken an den vier Vierteln, bei den Kleinviehstücken und den
Schweinen je an den Schultern und Schlegeln sowie an beiden
Seiten der zur Beförderung von geschlachteten Tieren benützten
Fahrzeuge anzubringen.
Die Beschaffung der erforderlichen Stempel ist den Beteiligten
freigegeben, nur müssen die Zahlen dieser Stempel die von der
Schlachthofverwaltung vorzuschreibende Größe haben.
94. Gebührenordnung für die Kenützung des Schlacht- und Vichhofes.
Ortsstatut vom 6. April 1901.
Amtsblatt Nr. 45 Seite 283 ff.).
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Zu Artikel 40, 84 und 159 Ziffer 6 der Gemeindeordnung
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Für die Benützung des Schlacht- und Viehhofes und seiner
Einrichtungen sind von den hiezu nach der Schlachthofordnung und
der Viehhofordnung Verpflichteten, soweit solche dort nicht besonders