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94. Gebührenordnung für den Schlacht⸗ und Viehhof; 6. April 1901.
bezeichnet sind, von den Eigentümern der Viehstücke oder deren
Slellvertretern öffentliche Abgaben (Gebühren) zu entrichten. Diese
Febühren sind bis auf weiteres festgesetzt, wie folgt:
stan.
Mo
J. Gebühren im Viehhofe.
. Benützung des Schienengeleises, überstoß- und
Reinigungsgebühren.
Für die Benützung des Schienengeleises ist für jeden beladen
zum oder vom Viehhoͤfe verbrachten Wagen, ebenso für jeden
eeren, auf Bestellung in den Viehhof gestellten und infolge unter⸗
buͤebener Benützung leer wieder in“ den Bahnhof verbrachten
Wagen, endlich für jeden beladen zum Viehhof verbrachten und
bei Verweigerung der Annahme oder aus einem sonstigen Grunde
heladen wieder in den Bahnhof zurückverbrachten Wagen von dem
in dem Frachtbriefe verzeichneten Empfänger, beziehungsweise
Absender, oder von dem Besteller eine Gebühr von 3 Mark zu
entrichten.
81.
Das für die Überschreitung der Ladefristen festgesetzte Wagen⸗
standsgeld beträgt zurzeit auf seden Wagen für den ersten Tag
Mart, für den zweitlen 83 Mark und für jeden weiteren Tag
4 Mark.
Außerdem ist für die Reinigung der Wagen und für die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen die nach den bestehenden Vor⸗
—VDD Entschädigung zu leisten. Für das
Einstreuen der zu beladenden Wagen ist eine Gebuͤhr von 1 Mark
für den Wagen zu entrichten.
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B. Marktgebühr.
Die Marktgebühr ist für jedes im Viehhofe eingestellte Stück
Vieh zu entrichten und beträgt einschließlich der Gebuͤnr für die
Beschau im lebenden Zustande:
82.
für
—1
Pferd.
Stück Großvieh
Schwein .. 30
Kalb 20
Stück Schaf. 10
Ziege .· 2.— „10
Geißlein im Alter bis zu s Wochen ——03
Mark — Pfennig
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