Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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94. Gebührenordnung für den Schlacht⸗ und Viehhof; 6. April 1901. 
bezeichnet sind, von den Eigentümern der Viehstücke oder deren 
Slellvertretern öffentliche Abgaben (Gebühren) zu entrichten. Diese 
Febühren sind bis auf weiteres festgesetzt, wie folgt: 
stan. 
Mo 
J. Gebühren im Viehhofe. 
. Benützung des Schienengeleises, überstoß- und 
Reinigungsgebühren. 
Für die Benützung des Schienengeleises ist für jeden beladen 
zum oder vom Viehhoͤfe verbrachten Wagen, ebenso für jeden 
eeren, auf Bestellung in den Viehhof gestellten und infolge unter⸗ 
buͤebener Benützung leer wieder in“ den Bahnhof verbrachten 
Wagen, endlich für jeden beladen zum Viehhof verbrachten und 
bei Verweigerung der Annahme oder aus einem sonstigen Grunde 
heladen wieder in den Bahnhof zurückverbrachten Wagen von dem 
in dem Frachtbriefe verzeichneten Empfänger, beziehungsweise 
Absender, oder von dem Besteller eine Gebühr von 3 Mark zu 
entrichten. 
81. 
Das für die Überschreitung der Ladefristen festgesetzte Wagen⸗ 
standsgeld beträgt zurzeit auf seden Wagen für den ersten Tag 
Mart, für den zweitlen 83 Mark und für jeden weiteren Tag 
4 Mark. 
Außerdem ist für die Reinigung der Wagen und für die 
Beseitigung von Ansteckungsstoffen die nach den bestehenden Vor⸗ 
—VDD Entschädigung zu leisten. Für das 
Einstreuen der zu beladenden Wagen ist eine Gebuͤhr von 1 Mark 
für den Wagen zu entrichten. 
zur 
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B. Marktgebühr. 
Die Marktgebühr ist für jedes im Viehhofe eingestellte Stück 
Vieh zu entrichten und beträgt einschließlich der Gebuͤnr für die 
Beschau im lebenden Zustande: 
82. 
für 
—1 
Pferd. 
Stück Großvieh 
Schwein .. 30 
Kalb 20 
Stück Schaf. 10 
Ziege .· 2.— „10 
Geißlein im Alter bis zu s Wochen ——03 
Mark — Pfennig 
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