Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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72. Bauen außerhalb der Ringmauern: 28. Mai 1903 
— 235 — 
höhe an der Fensterwand den Abstand von der Nachbargrenze 
üͤcht überschreiten. Besteht mit dem Nachbar eine dingliche Ver— 
inbarung, daß er an der der Fensterwand zugekehrten Grundstücks— 
eite keine Brandmauer errichtet, sondern ebenfalls einen Abstand 
inhält, so darf der Abstand der erstgenannten Fensterwand auf 
wei Drittel der Wandhöhe verringert oder die Wandhöhe auf das 
inderthalbfache des Abstandes vergrößert werden. Die gleiche 
Lergünstigung wird dem später Bauenden zuteil. 
Besteht eine dingliche Vereinbarung, daß der Nachbar von 
diesem Rechte für sich keinen Gebrauch macht, sondern mit seinem 
Zebäude einen größeren Abstand von der Grenze einhält, so kann 
ür den zuerst Bauenden der Abstand verringert werden. 
Bei schiefwinkligen oder gebrochenen Grenzen gilt der mittlere 
Abstand. 
89 
Flügel- oder Hintergebäude, welche hinter Bauplätzen von 
geringer Tiefe errichtet werden, dürfen nur eine Höhe erhalten, 
velche es zuläßt, daß an der Baulinie des Nachbargrundstückes ein 
Vordergebaͤude in einer der zugehörigen Straßenbreite entsprechen⸗ 
den Höhe und mit mindestens 12 Meter Tiefe errichtet werden 
tann und für dasselbe der vorgeschriebene Lichteinfallswinkel ge— 
vahrt bleibt. 
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Rückgebäude müssen um ein Geschoß niedriger sein als das 
zugehörige Vordergebäude nach der Straßenbreite Geschosse erhalten 
harf; die Lagergebäude sind, unbeschadet der Bestimmungen des 
6 dieser Beschränkung nicht unterworfen. 
Unter den hienach zulässigen Geschossen dürfen sich in den 
Rückgebäuden nicht mehr als zwei Wohngeschosse befinden. Bei 
hesonders tiefen Anwesen können undbeschadet der sonstigen 
hestimmungen dieser Vorschrift Rückgebäude oder Flügelbauten an 
olchen mit der für das Vordergebäude zulässigen Geschoßzahl 
jenehmigt werden, wenn dieselben von zwei einander entgegen— 
esetzten Seiten den nach vorstehenden Bestimmungen erforderlichen 
dichteinfall auch dann noch erhalten, wenn die nachbarlichen Grenzen 
nit den höchft zulässigen Bauten besetzt sein werden. Keller— 
wohnungen in Rückgebäuden sind ausgeschlossen. 
811. 
Mit Vordergebäuden zusammenhängende, am Bauwich ge⸗ 
legene Flügelbauten, welche, von der Baulinie ab gemessen, eine 
großere Ticke als 15 Meter besitzen, werden als Rückgebäude betrachtet.
	        
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