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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903
zulässig. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen und bei
Gebäuden für öffentliche oder industrielle Zwecke zugelassen werden.
In Straßen und an Plätzen von mehr als 25 Metern Breite
kann die geschlossene Bauweise zugelassen werden.
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Bei jedem Anwesen muß eine entsprechende, zusammenhängende
Fläche unüberbaut bleiben, welche mindestens ein Drittel, bei Eck—
jebäuden mindestens ein Fünftel der ganzen Anwesensfläche zu
zetragen hat und auch durch Bauten, welche der Genehmigung
nicht bedürfen, nicht weiter verkleinert werden darf. Bei Feststellung
der unüberbaut zu belassenden Fläche werden die Vorgartenflächen
owie die Bauwiche, letztere auf die Tiefe der Vordergebäude bezw.
dei anschließenden Flügelbauten bis zu einer Tiefe von 16 Metern
don der Baulinie ab gemessen, nicht in die Hoffläche eingerechnet,
dagegen von der Gesamtanwesensfläche vorweg in Abzug gebracht.
Bei Anwesen oder Teilen von Anwesen, welche nicht Wohn—
zwecken, sondern nur gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen,
und welche nur mit ebenerdigen Gebäulichkeiten besetzt werden,
können unter sonst günstigen Verhältnissen Ausnahmen hinsichtlich
der Hofraumgröße zugelassen werden.
Änderungen an der Hofobarenzung unterliegen der polizeilichen
Genehmigung.
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Die zulässige Höhe der an Straßen liegenden Gebäude, und
zwar sowohl an der Vorder- wie an der Rückseite bestimmt sich
zach der allgemeinen Bauordnung, darf jedoch 20 Meter nicht
ibersteigen; überdies dürfen Gebäude in Straßen unter 15 Metern
Breite höchstens aus einem Erdgeschoß, zwei Obergeschossen und
einem bis zur Hälfte seiner Grundfläche zu einer selbständigen
Wohnung ausnützbaren Dachgeschoß, Gebäude in Straßen mit einer
Breite von 15 bis 20 Meter höchstens aus einem Erdgeschoß, drei
Obergeschossen und einem in der vorbeschriebenen Weise beschränkten
Dachgeschoß bestehen.
Ein Geschoß, dessen Fußboden mehr als 2,6 Meter über dem
anstoßenden natürlichen Gelände liegt, gilt, wie auch jedes über
eine Kellerwohnung liegende Geschoß, als Obergeschoß.
Bei geneigter Oberfläche des Bauplatzes wird die zulässige
Stockwerkszahl in der Mitte zwischen der Vorder- und Rückseite
des Gebäudes bestimmt.
Die Straßenbreite wird von Baultinie zu Baulinie gemessen.
Aufbauten werden stets nach dem Durchschnitt ihrer Fläche in die
zulässige Gebäudehöhe eingerechnet.