78. Bauen außerhalb der Ringmauern. 17. Februar 1908.
8 24.
Bebauung der Umgebung des Dutzendteiches.
In der Umgebung des Dutzendteiches dürfen, soweit der Stadt⸗
bezirk Nürnberg in Betracht kommt, auf eine Entfernung von 100 Meter,
von der Wassergrenze ab gerechnet, nur Einzelwohnhäuser errichtet wer—
den, welche höchstens aus einem Erdgeschoß, einem Obergeschoß und
einem Dachgeschoß bestehen. Fabrikgebäude sind ausgeschlossen.
.
In Straßen und Straßenteilen, welche zum größeren Teil mit
villengrtigen Gebäuden besetzt oder für eine solche Bebauung bestimmt
sind, z. B. Frauentor-, Königstor-, Marientor-, Laufertor-, Martor⸗,
Vestnertor-⸗, Neutor-, Westtor- und Spittlertorgraben, Kontumazgarten-,
Virchow- und untere Pirkheimerstraße, kann bei Neubauten und Um—
bauten die Einhaltung dieser Bauweise im allgemeinen oder wenigstens
die Beschränkung der Gebäudehöhe auf Erdgeschoß und zwei Ober—
geschoße gefordert werden.
Abteisung III.
Schlußbestimmungen.
826.
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9—.
Soweit nicht in Abteilung II dieser Vorschristen besondere Be—
stimmungen getroffen sind, kommen die allgemeinen Bestimmungen in
Abteilung J zur Anwendung.
827.
In ganz besonderen Fällen kann von einzelnen dieser Vorschriften,
jedoch unter Beobachtung der Bestimmungen der allgemeinen Bauordnung,
abgesehen werden, soferne hiebei weder öffentliche Interessen noch Rechte
oder erhebliche Interessen eines Dritten beeinträchtigt werden.
8 28.
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Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf bestehende Vorder—
and Rückgebäude dann Anwendung, wenn dieselben durch Umbau eine
vollständige Umgestaltung erfahren.
In diesem Falle darf indessen die bisherige Zahl der bewohnten
Geschoße beibehalten werden.“
829.
Mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Vorschriften treten die
ortspolizeilichen Vorschriften vom 20. Juni 1889, 12. September 1880,
21. Januar 1896, 11. März 1896, 13. November 1896, 16. Dezember
1898, 1. Juli 1899, 6. Juli 1899, 10. März 1900, 9. Mai 1900,
23. Juli 1901, 17. Oktober 1901 und 1. Februar 1902 außer Kraft.