Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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23. Grab⸗ und Beerdigungsgebühren; 9. Juni 1900. 
23. Grab und Veerdigungsgehühren für den übrigen Sladlkbezirk. 
Nach Entschließung der Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern., 
vom 9. Juni 1900. 
(Amtsblatt Nr. 79 Seite 447). 
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—100. 
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A. Grabgebühren für die Friedhöfe zu Großreuth 
bei Schweinau und Höfen. 
1. Turnusgräber: 
für Erwachsenen... 20 Mark 
Kinder von 5 bis 14 Jahren 10, 
Kinder unter 5Z Jahren.. 5 
2. Familiengräber: 
auf 10 Jahre... 
. 50— 
100 
B. Beerdigungsgebühren in den übrigen einverleibten 
Vororten, gleichzeitig giltig für sämtliche zum Stadt— 
bezirk Nürnberg gehörigen Friedhöfe, insoferne diese 
Bebühren von der Stadtgemeinde vereinnahmt werden: 
Erste l Zweite l Dritte Armen—⸗ 
Hlasse Klasse Klasse leichen 
Tot⸗ 
geburten 
Gebühren für 
528 
—53558 
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2355 
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om. M 
deichenhaus.. 8.— 22 5.-125 
I3 — — —32— 7 3. 50 
deichenfrau... 6.— 3. -.5 50 2.50 
Zeremonienmeister. 3 13 —D 5.2. 
deichentuch .... 5— —5 151 7 3—5 
abelante .300-. 90 oovoo8. F 
deichenwagen. 6 4 62 3200 6 — 2 —4—–1— 
y Aus den Vororten M. 2.— 
200 — 
250 
1 
Die Vorschriften sind am 1. Juli 1900 in Kraft getreten. 
Die Überschreitungen der Gebührensätze werden nach 8 148 
giffer 8 der Reichsgewerbeordnung bestraft.
	        
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