78. Bauen außerhalb der Ringmauern. 17. Februar 1908.
Aborte müssen direkte Beleuchtung erhalten, lönnen jedoch auch an einem
Lichthof von mindestens drei auf drei Meter Grundfläche liegen, der
unten geklinkert oder gepflastert sein muß und oben nicht abgeschlossen
werden darf.
Wohnungen mit zwei Räumen müssen einschließlich der Zwischen—
mauern und Kamine, sowie des Ganges und des Abortes mindestens
30 Quadratmeter, Wohnungen mit drei Räumen mindestens 45 Quadral-
meter, eine Wohnung mit vier Räumen mindestens 60 Quadraimeler
Grundfläche erhalten.
Die Fensterflächen der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen
mindestens ein Zehntel der Grundfläche diefer Räume betragen.
Räume, welche als unbewohnbar genehmigt wurden, dürsen nur
mit polizeilicher Genehmigung zu Wohn⸗, Schlaf- oder Arbeitsräumen
umgewandelt werden.
Aborte sollen, wenn irgend möglich, innerhalb der Wohnungs⸗
abschlüsse angelegt, keinesfalls aber von Zwischenpodesten oder Treppen⸗
läufen aus zugänglich gemacht werden.
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gue
816.
Gebäude-Umfassungen, welche auf der Grenze oder in einem ge—
ringeren Abstand als 8,5 Meter von derselben stehen, sind als Brand—
mauern zu behandeln, soferne nicht ein Bauwich in Frage kommt.
817.
Aeußere Anbauten, wie Balkone, Altanen oder hölzerne Dacherker,
müssen mindestens 1 Meter mit ihrer äußersten Ausladung von der
Nachbargrenze entfernt sein.
818
Für jeden Baublock ist ein von allen Beteiligten unterschriebener
Bebauungsplan 'in doppelter Fertigung im Maßstab 1: 1000 zur bau—
polizeilichen Genehmigung und Behandlung nach 88 67—71 der allge—
meinen Bauordnung vorzulegen. Dieser Plan hat die bereits bestehenden
Gebäude, die Grenzen und Plannummern der Anwesen, die Namen der
Anwesensbesitzer, fowie die beabsichtigte Verteilung der Bauwiche zu
enthalten. Abänderungen desselben unterliegen gleichfalls der Anerken⸗
nung der Beteiligten und der Genehmigung der Vaupolizeibehörde.
Die Bauplätze müssen womöglich rechtwinkelig abgegrenzt werden.
Die Abgrenzung kann auch staffelförmig erfolgen.
819.
Die Vorgärten müssen als solche angelegt, eingefriedigt und unter—
halten werden. Jedoch dürfen diefelben auch als Verbreiterung des
Gehsteiges freigelegt, müssen aber alsbannie der Gehsteig befestigt
und unterhalten werden.