Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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18. Bauen außerhalb der Ringmauern. 17. Februar 1908. 
812. 
Die Gesamtlänge etwaiger Vorbauten im Bauwich f di 
F wie er Vor — h darf die halbe 
de ndeh Vordergebäudes nicht übersteigen und böchstens 6 —* 
Die Breite des Vauwiches darf beiderseits nicht um mehr als ei 
Zechstel des in 8 2 Abs. J bestimmten Mindestmaßes durch 9*— ven 
bauten verriugert werden. Geschlossene Vorbauten von r F 
2,5 Quadratmeter Grundfläche sind nur zulässig, wenn die hien F 
Bauwich entzogene Grundfläche demselben an einer anderen an 37 
gelegenen Stelle des Vordergebäudes wieder ersetzt wird am Baudich 
813. 
Hinsichtlich der Vorbauten in Vorgärten gelten die Bestimmungen 
des 8 38 der Bauordnung. Ausnahmsweise können kleinere, nur un— 
hedeütend über die Baulinie vorspringende Bauteile, wie Risalite, 
disenen, Portalsäulen, Stufen, Lichtschächte u. dergl. auch in Vorgärten 
don weniger als 5 Meter Tiefe zugelassen werden. 
8 14. 
Die von der zugehörigen Straße aus sichtbaren Gebäudeteile der 
VBorder- und Rückgebäude müssen eine entsprechende Ausgestaltung er— 
jalten. Vei Gebäuden, deren Rückseiten von den angrenzenden Straßen 
zus sichtbar find, kann auch für diese Hausseiten die Verwendung des 
einden Vorderseiten verwendeten Baumaterials mit enisprechender Bau⸗ 
veise verlangt werden. Gebäudeteile, an welche nicht innerhalb eines 
Jahres nach Bauvollendung angebaut wird, sind au verputzen oder zu 
erfugen. 
Im Interesse der Verschönerung können Abänderungen der Bau— 
»läne, welche die Kosten der Bauführung nicht wesentlich vermehren. 
derlangt werden. 
Neben den zur baupolizeilichen Beurteilung nötigen Fassaden kann 
in den Bauplänen auch die Einzeichnung der Fassaden der angebauten 
Vordergebäude, soweit dies zur Veranschaulichung der Architektur der— 
elben erforderlich ist, verlangt werden. 
8 15. 
In Wohngebäuden, welche in einem Geschoße mehr als zwei 
selbständige Wohuungen erhalten, müssen zwei den Anforderungen der 
Sicherheit und Bequemlichkeit entsprechende Treppen angelegt werden 
Mehr als zwei Wohnungen können für eine Treppe zugelassen 
verden, wenn die Wohnungen nicht mehr als je drei Räume erhalten; 
siebei gelten Zimmer, Kammern und Küchen als Räume. Ausnahms—- 
weise kann sich unter diesen Wohnungen auch eine Wohnung mit vier 
Räumen befinden. 
Jede Wohnung muß einen eigenen Zugang und eigenen Abort 
haben. Das Treppenhaus muß mindestens 2.60 Meter breit sein. Die
	        
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