Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

zur Sammlung ortspolizeilicher Vorschriften und örtlicher Satzungen der Stadt 
Nürnberg. 1904. 
17. Nachtrag vom 15. April 1905. 
— — 3u Seite 232. — — 
Zu Ur. 78. Bauen außerhalb der Ringmauern. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Januar 1906. 
(Amtsblatt Nr. 8 Seite 33). 
* 
Zu Artikel 101 Absatz 2 und 3 des Polizeistrafgesetzbuches und zur Koniglichen 
Lerordnung vom 16. Mai 1876 über die Aufführung von Gebäuden im offenen 
Bausystem. 
Die 881 und 2 sind durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
81. 
Alle Grundstücke außerhalb der Ringmauern dürfen nur nach 
Festsetung von Baulinien, mit welcher die Festsetzung von Vorgarten— 
nlen verbunden werden kann, bebaut werden. 
Wenn eine Baulinie noch nicht bestimmt ist oder wenn von 
einer bestimmten abgewichen werden soll, hat vor allem die Fest— 
setzung derselben zu erfolgen. 
Von dieser Festsetzung kann Umgang genommen werden bei 
Aufführung von Gebäuden von vorübergehender Dauer, vereinzelter 
Villen offentlicher oder gemeinnütziger Anstalten, landwirtschaftlicher 
Gebaude, Gaͤrtnereien, von Lagerplätzen, Fabriken und Anlagen im 
Sinne des 8 16 der Reichsgewerbeordnung, wenn für eine genügende 
Entwässerung sowie für eine hinreichende Zufahrt gesorgt ist und die 
Festsetzung von Baulinien weder von den beteiligten Privaten an— 
gestrebt wird noch im öffentlichen Interesse geboten erscheint. In 
diesen Fällen ist die Baugenehmigung an solche Bedingungen zu 
müpfen, daß die spätere Durchführung von Baulinien sichergestellt ist. 
82. 
In allen Bauanlagen außerhalb der Ringmauern ist die offene 
Bauweise einzuhalten, soferne nicht für einzelne Straßen oder Straßen⸗ 
keile die geschlossene Bauweise vorgeschrieben wird oder bereits besteht. 
Hel der offenen Bauweise ist zwischen den einzelnen Gebäuden 
oder Gebäudegruppen ein Zwischenraum — Bauwich — unüberbaut 
zu belassen, welcher bei Gebäuden, mit Erdgeschoß und zwei Ober⸗ 
geschossen mindestens 7 Meter, bei Gebaͤuden mit mehr Geschossen 
mindestens 9 Meter betragen muß. 
Bei ungleicher Verteilung des Bauwiches auf zwei Anwesen darf 
der kleinere Teil nicht schmäler als Meler und, wenn ein Rückgebäude 
errichtet wird, nicht schinäler als 2,5 Metler sein; dieses Mindestmaß 
darf auch durch Ausbauten nicht, verschmälert werden. 
Wo kein besonderes Uebereinkoinmen besteht, hat zwischen den 
Nachbarn eine gleichmäßige Teilung des Abstandes zu erfolgen.
	        
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