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57. Industriebahn Schuckert; 16. August 1900.
86.
Während der Fahrt auf öffentlicher Straße darf zu Signalen
nur eine Glocke benuͤtzt werden; Pfeifensignale sind unzulässig, Bei
der Dampflokomotive ist die Benützung der Zylinderausblashähne
auf das notwendigste zu beschränken und das Abblasen der Sicher—
heitsventile während der Fahrt möglichst zu vermeiden.
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87.
Die Fahrgeschwindigkeit darf in der Humboldtstraße und am
Humboldtplatz 5 Kilometer in der Stunde oder 1,38 Meter in der
Sekunde, im übrigen 8 Kilometer in der Stunde oder 2,22 Meter
in der Sekunde nicht überschreiten.
88.
Der Führer der Maschine ist verpflichtet, anzuhalten, wenn
Hindernisse für den sicheren Verkehr bemerkt werden oder Gefähr—
dungen von Menschen, Tieren oder Fuhrwerken zu befürchten sind,
bei Nachtfahrten insbesondere dann, wenn von dem vorausgehenden
Bediensteten das Haltesignal gegeben wird.
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89.
Außer dem Lokomotivführer muß noch ein zuverlässiger Mann
auf der Lokomotive sein, welcher gehalten ist, den Fuhrwerksverkehr
zu beobachten, die Fuhrwerke vom Nahen der Lokomotive durch
Glockensignale in Kenntnis zu setzen, bei sehr unruhigen Pferden
Hilfe zu leisten und dieselben solange am Zügel zushalten, bis
die Maschine langsam vorbeigefahren ist.
Es ist untersagt, die Signalglocke bei der Begegnung mit
uinruhigen Tieren zu läuten.
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810.
Auf Verlangen des Magistrats sind an allen Straßenkreuzungen
Wächter aufzustellen, welche die Sicherheit des Fuhrwerks und
Personenverkehres zu überwachen haben.
Bei jedem Befahren der Geleisestrecken, welche die Fabrik—
anlagen der Elektrizitätsaktiengesellschaft vorm. Schuckert & Co unter
ich verbinden, ist auf jeder Seite des betreffenden Geleisestranges
auf der Straße mindestens ein Wächter aufzustellen. Außerdem hat
dem Zuge ein Bediensteter der Gesellschaft vorauszugehen.
Diese Personen sind verpflichtet, Fuhrwerkslenker und Fuß—
zänger von dem Herannahen des Zuges zu benachrichtigen und
entsprechend zu warnen.
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