Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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57. Industriebahn Schuckert; 16. August 1900. 
86. 
Während der Fahrt auf öffentlicher Straße darf zu Signalen 
nur eine Glocke benuͤtzt werden; Pfeifensignale sind unzulässig, Bei 
der Dampflokomotive ist die Benützung der Zylinderausblashähne 
auf das notwendigste zu beschränken und das Abblasen der Sicher— 
heitsventile während der Fahrt möglichst zu vermeiden. 
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87. 
Die Fahrgeschwindigkeit darf in der Humboldtstraße und am 
Humboldtplatz 5 Kilometer in der Stunde oder 1,38 Meter in der 
Sekunde, im übrigen 8 Kilometer in der Stunde oder 2,22 Meter 
in der Sekunde nicht überschreiten. 
88. 
Der Führer der Maschine ist verpflichtet, anzuhalten, wenn 
Hindernisse für den sicheren Verkehr bemerkt werden oder Gefähr— 
dungen von Menschen, Tieren oder Fuhrwerken zu befürchten sind, 
bei Nachtfahrten insbesondere dann, wenn von dem vorausgehenden 
Bediensteten das Haltesignal gegeben wird. 
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89. 
Außer dem Lokomotivführer muß noch ein zuverlässiger Mann 
auf der Lokomotive sein, welcher gehalten ist, den Fuhrwerksverkehr 
zu beobachten, die Fuhrwerke vom Nahen der Lokomotive durch 
Glockensignale in Kenntnis zu setzen, bei sehr unruhigen Pferden 
Hilfe zu leisten und dieselben solange am Zügel zushalten, bis 
die Maschine langsam vorbeigefahren ist. 
Es ist untersagt, die Signalglocke bei der Begegnung mit 
uinruhigen Tieren zu läuten. 
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810. 
Auf Verlangen des Magistrats sind an allen Straßenkreuzungen 
Wächter aufzustellen, welche die Sicherheit des Fuhrwerks und 
Personenverkehres zu überwachen haben. 
Bei jedem Befahren der Geleisestrecken, welche die Fabrik— 
anlagen der Elektrizitätsaktiengesellschaft vorm. Schuckert & Co unter 
ich verbinden, ist auf jeder Seite des betreffenden Geleisestranges 
auf der Straße mindestens ein Wächter aufzustellen. Außerdem hat 
dem Zuge ein Bediensteter der Gesellschaft vorauszugehen. 
Diese Personen sind verpflichtet, Fuhrwerkslenker und Fuß— 
zänger von dem Herannahen des Zuges zu benachrichtigen und 
entsprechend zu warnen. 
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