Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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56. Straßenbahnbetrieb; 3. November 1903. 
3) bei lebhaftem Verkehr und bei Menschengedränge; nach 
Bedarf ist hier noch langsamer zu fahren, 
4) beim Rückwärtsfahren. 
In den Fällen der Ziffern 3 und 4 hat dem Wagen ein 
Bediensteter vorauszugehen. 
820. 
Der Abstand zwischen mehreren hintereinander fahrenden 
Wagen muß mindestens so groß sein, daß bei unvermitteltem 
Halten des vorderen Wagens der nachfolgende auch auf schlüpf⸗ 
rigem Geleise rechtzeitig zum Stehen gebrächt werden kann. 
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821. 
Nicht im Betrieb befindliche Wagen dürfen auf dem Bahn⸗ 
körper nicht stehen bleiben. 
Während der Betriebszeit dürfen Schaffner und Führer den 
Wagen nicht gleichzeitig verlassen. 
822. 
Die Plattformen aller Wagen müssen während der Fahrt ab⸗ 
geschlossen sein. 
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823. 
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken ist, von besonderen Fällen 
abgesehen, das in der Fahrrichtung rechts liegende Geleise 
zu befahren. 
8 24 
Abzweigungen und Kreuzungen dürfen nur im Schrittmaß 
und erst dann befahren werden, wenn sich der Wagenführer von 
der richtigen Stellung der Weichenzunge überzeugt hat. 
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IV. Fahrgüste. 
8 25 
Es ist verboten, die Wagen während der Fahrt zu besteigen 
oder zu verlassen, auf der linken Seite ein- oder auszusteigen, 
den Platz zwischen der Türe und dem rechtsseitigen Auftritte der 
hinteren Plattform einzunehmen, einen als besetzt gekennzeichneten 
Wagen zu besteigen, im Junern der Wagen zwischen den Sitz⸗ 
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