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56. Straßenbahnbetrieb; 3. November 1903.
3) bei lebhaftem Verkehr und bei Menschengedränge; nach
Bedarf ist hier noch langsamer zu fahren,
4) beim Rückwärtsfahren.
In den Fällen der Ziffern 3 und 4 hat dem Wagen ein
Bediensteter vorauszugehen.
820.
Der Abstand zwischen mehreren hintereinander fahrenden
Wagen muß mindestens so groß sein, daß bei unvermitteltem
Halten des vorderen Wagens der nachfolgende auch auf schlüpf⸗
rigem Geleise rechtzeitig zum Stehen gebrächt werden kann.
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821.
Nicht im Betrieb befindliche Wagen dürfen auf dem Bahn⸗
körper nicht stehen bleiben.
Während der Betriebszeit dürfen Schaffner und Führer den
Wagen nicht gleichzeitig verlassen.
822.
Die Plattformen aller Wagen müssen während der Fahrt ab⸗
geschlossen sein.
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823.
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken ist, von besonderen Fällen
abgesehen, das in der Fahrrichtung rechts liegende Geleise
zu befahren.
8 24
Abzweigungen und Kreuzungen dürfen nur im Schrittmaß
und erst dann befahren werden, wenn sich der Wagenführer von
der richtigen Stellung der Weichenzunge überzeugt hat.
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IV. Fahrgüste.
8 25
Es ist verboten, die Wagen während der Fahrt zu besteigen
oder zu verlassen, auf der linken Seite ein- oder auszusteigen,
den Platz zwischen der Türe und dem rechtsseitigen Auftritte der
hinteren Plattform einzunehmen, einen als besetzt gekennzeichneten
Wagen zu besteigen, im Junern der Wagen zwischen den Sitz⸗
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