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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
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Größe oder Beschaffenheit die Vorübergehenden zu gefährden oder
den Personenverkehr zu stören geeignet sind oder welche beim Anstreifen
abfärben oder abschmutzen, nicht befördert werden.
Personen, welche dergleichen Gegenstände befördern, haben sich
auf den Fahrdämmen zu bewegen.
Steg über den Ostbahnhof.
8100.
Das Befahren des Steges über den Ostbahnhof mit Fuhr—
werken jeder Art, das unbegründete längere Verweilen auf demselben
und das Überschreiten im Gleichschritt durch eine Mehrzahl von
Personen ist verboten.
Gegenstände irgend welcher Art dürfen weder auf dem Stege
niedergelegt noch von diesem aus auf den Bahnkörper herabgeworfen
werden. Das Befördern von Hand- und Kinderwagen über den
Steg ist untersagt, ebenso jede Verunreinigung des Steges, seiner
Zugänge und der unter demselben befindlichen Bahnanlage.
Sandstreuen.
8101.
Bei eintretender Winterglätte müssen die Fußwege und Gehsteige
mit Sand oder Asche und zwar auch ohne Aufforderung der Polizei—
hehörde in fortlaufender Gehbahn bestreut werden. Das Streuen
hat so zu geschehen, daß während der Stunden von morgens 7 Uhr
bis abends 8 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vorge—
beugt ist. Außerdem hat das Sandstreuen auf jeweilige besondere
polizeiliche Aufforderung zu erfolgen.
Die Verpflichtung zum Sandstreuen obliegt denienigen Personen,
welche nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88 138 und 139
zur Straßenreinigung verbunden sind.)
C. Schuh der Straßenbahn.
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Beim Glockenzeichen herannahender Straßenbahnwagen haben
Fußgänger die Bahn rechtzeitig zu verlassen und sich von derselben
fernzuhalten. Reiter, Fuhrwerke — ausgenommen die im Feuer—
löschdienst befindlichen Fahrzeuge — und Viehtransporte haben
Bei Glatteis ist es bis auf writeres den hiesigen Hausbesitzern gestattet,
von den städtischen Sandlagern Sand unter der Voraussetzung zu entnehmen,
daß derselbe nur zum Zwecke des ihnen obliegenden Aufstreuens verwendet wird
Jede Verwendung solchen Sandes zu anderen Zwecken ist verboten und würde
als rechtsswidrige Handlung verfolgt werden.
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