Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
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Größe oder Beschaffenheit die Vorübergehenden zu gefährden oder 
den Personenverkehr zu stören geeignet sind oder welche beim Anstreifen 
abfärben oder abschmutzen, nicht befördert werden. 
Personen, welche dergleichen Gegenstände befördern, haben sich 
auf den Fahrdämmen zu bewegen. 
Steg über den Ostbahnhof. 
8100. 
Das Befahren des Steges über den Ostbahnhof mit Fuhr— 
werken jeder Art, das unbegründete längere Verweilen auf demselben 
und das Überschreiten im Gleichschritt durch eine Mehrzahl von 
Personen ist verboten. 
Gegenstände irgend welcher Art dürfen weder auf dem Stege 
niedergelegt noch von diesem aus auf den Bahnkörper herabgeworfen 
werden. Das Befördern von Hand- und Kinderwagen über den 
Steg ist untersagt, ebenso jede Verunreinigung des Steges, seiner 
Zugänge und der unter demselben befindlichen Bahnanlage. 
Sandstreuen. 
8101. 
Bei eintretender Winterglätte müssen die Fußwege und Gehsteige 
mit Sand oder Asche und zwar auch ohne Aufforderung der Polizei— 
hehörde in fortlaufender Gehbahn bestreut werden. Das Streuen 
hat so zu geschehen, daß während der Stunden von morgens 7 Uhr 
bis abends 8 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vorge— 
beugt ist. Außerdem hat das Sandstreuen auf jeweilige besondere 
polizeiliche Aufforderung zu erfolgen. 
Die Verpflichtung zum Sandstreuen obliegt denienigen Personen, 
welche nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88 138 und 139 
zur Straßenreinigung verbunden sind.) 
C. Schuh der Straßenbahn. 
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Beim Glockenzeichen herannahender Straßenbahnwagen haben 
Fußgänger die Bahn rechtzeitig zu verlassen und sich von derselben 
fernzuhalten. Reiter, Fuhrwerke — ausgenommen die im Feuer— 
löschdienst befindlichen Fahrzeuge — und Viehtransporte haben 
Bei Glatteis ist es bis auf writeres den hiesigen Hausbesitzern gestattet, 
von den städtischen Sandlagern Sand unter der Voraussetzung zu entnehmen, 
daß derselbe nur zum Zwecke des ihnen obliegenden Aufstreuens verwendet wird 
Jede Verwendung solchen Sandes zu anderen Zwecken ist verboten und würde 
als rechtsswidrige Handlung verfolgt werden. 
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