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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903 
gitter gegen das Herabfallen von Schnee oder anderen Gegenständen 
anzubringen. Solche Schutzgitter sind auch an bereits bestehenden 
Gebäuden, welche an einer öffentlichen Straße oder weniger als 
Meter entfernt von einer solchen stehen, anzubringen, wenn 
1) die Erneuerung eines Dachstuhles vorgenommen wird oder 
2) Ausbesserungen oder Abänderungen wesentlicher Art am Dache 
vorgenommen werden oder 
3) die Dachrinne oder das Hauptgesims abgeändert oder erneuert 
wird oder 
M die Beschaffenheit des Daches leicht Schneeabrutschungen ver— 
ursacht. 
Von Ausbesserungen und Abänderungen wesentlicher Art nach 
vorstehender Ziffer 2 hat der mit der Arbeit betraute Dachdecker⸗ 
meister bei der Polizeibehörde vor Beginn der Arbeit Anzeige zu 
erstatten. 
Die vorstehenden Bestimmungen greifen nicht Platz, wenn durch 
die Behörde festgestellt wird, daß durch die Anlage des betreffenden 
Daches jede Gefährdung der Sicherheit durch Herabrutschen von 
Schnee oder anderen Gegenständen ausgeschloffen ist. 
Die Anbringung der Schutzgitter hat genau nach Maßgabe 
der besonderen Anordnungen der Polizeibehoͤrde und binnen der 
hiebei vorgestreckten Frist zu erfolgen. Sie sind stets in gutem, 
sicheren Zustande zu exhalten; auch sind die Dachdecker verpflichtet, 
etwaige Mängel und Schäden an Schutzgittern, die sie bei Gelegen 
heit von Dacharbeiten wahrnehmen, ungesäumt der Polizei zur 
Anzeige zu bringen. 
Aushängen von Gegenständen. 
890. 
Das Aushängen und Ausstellen von Verkaufs- und anderen 
Gegenständen — die in 877 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände aus— 
genommen — vor Gebäuden, Türen, Fenstern, Umzäunungen usw. 
welche straßenwärts liegen, ift ohne vorherige polizeiliche Erlaubnis 
untersagt. 
Diese Bestimmung findet auf den Meßplatz für die Zeit der 
Messen keine Anwendung; an den den Troͤdlern eingeräumten Be— 
willigungen wird dadurch nichts geändert. 
Das Aufhängen, Auslegen und Sonnen von Wäsche, Betten, 
Matratzen, Fußdecken und dergleichen auf öffentlicher Straße sowie 
an Türen, Fenstern, Balkonen, Dachöffnungen uswi, welche dahin 
oder in Vorgärten oder nach der Vegnitz ausmünden, ist verboten. 
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