Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

134 — 
51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
Beleuchtung aufgestellter Gegenstände. 
Wagendeichseln. 
8 72. 
Alle mit polizeilicher Erlaubnis oder ohne solche auf der öffent— 
lichen Straße aufgestellten oder gelagerten Gegenstände und alle 
derartig hergestellten Gruben und Vertiefungen müssen, soferne nicht 
in unmittelbarer Nähe derselben eine die ganze Nacht hindurch 
brennende Straßenlaterne (sogenannte Mondscheinlaterne, das ist 
eine mit Mubezeichnete Laterne) sich befindet, bei Nacht, und zwar 
auch in Mondscheinnächten, durch hellleuchtende Laternen beseuchtet 
sein, welche die betreffenden Gegenstände, beziehungsweise Ortlich— 
keiten in ihrer ganzen Ausdehnung deutlich erkennen lassen. 
Die Deichseln oder Gabeln aufgestellter Fahrzeuge müssen zur 
Nachtzeit abgenommen oder aufgerichtet oder, soferne dies nicht 
möglich ist, mit Stroh eingebunden werden. 
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Türen, Schutz- und Abstreifeisen. 
8 73. 
Die Anbringung von Türen, welche gegen die Straße zu auf— 
gehen, von übergeschlagenen Ladentüren und von Schutzeisen für 
Schaufenster, die in die Straße hereinragen, ist nur mit polizeilicher 
Bewilligung gestattet. Solche Türen und Schutzeisen sind bei der 
nächsten größeren baulichen Anderung an dem betreffenden Laden 
oder auf besonderen polizeilichen Auftrag zu beseitigen. Abstreif— 
eisen dürfen nicht in einer die Vorübergehenden gefährdenden Weise 
in den Gehsteig hineinragen. 
Stacheldrähte und ähnliche Vorrichtungen. Hecken. 
Baumzweige. 
874. 
Eisenstacheln, Stacheldrähte und ähnliche Vorrichtungen dürfen 
gegen die öffentliche Straße oder an Stellen, wo durch dieselben eine 
Beschädigung von Personen oder Sachen, die sich auf öffentlicher 
Straße bewegen, ersolgen kann, nur mit volizeilicher Genehmigung 
angehracht werden. 
Für die bereits bestehenden derartigen Vorrichtungen ist die 
polizeiliche Bewilligung nachträglich zu erholen. 
Hecken dürfen nicht über die Eigentumsgrenze reichen und 
nicht so in die Höhe getrieben werden, daß dadurd die Austrocknung 
der Wege erschwert wird. 
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